Arbeiterausschuß [2]

Arbeiterausschuß [2]

Arbeiterausschuß. In Deutschland ist die Errichtung von Arbeiterausschüssen obligatorisch gemacht. Durch eine Verordnung vom 23. Dezember 1918, Reichsgesetzblatt S. 1456, ist die Errichtung von ständigen Arbeiter- bezw. Angestelltenausschüssen für alle Betriebe, Verwaltungen und Bureaus, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, vorgeschrieben.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Arbeitern oder Angestellten aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Ausschüsse haben die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und der Angestellten in dem Betriebe u.s.w. dem Arbeitgeber gegenüber wahrzunehmen, und insbesondere bei der Regelung der Löhne und sonstiger Arbeitsverhältnisse mitzuwirken. Es liegt ihnen aber auch ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft oder Angestelltenschaft sowie zwischen diesen und dem Arbeitgeber zu fördern. Nach den Bestimmungen über Schlichtungsausschüsse (s. Einigungsamt) sind sie berechtigt, bei Lohn- und sonstigen Arbeitsstreitigkeiten diese Ausschüsse anzurufen. Außerdem haben sie ihr Augenmerk auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren in dem Betriebe u.s.w. zu richten und gegebenenfalls die Gewerbeaufsichtsbeamten durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Uebrigens soll die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitern und Angestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, nicht berührt werden. Ihre bevollmächtigten Vertreter sind, sofern sie im Einverständnis mit dem Arbeiter- oder Angestelltenausschuß oder als dessen Beauftragte auftreten, als verhandlungsberechtigt anzuerkennen. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist bei Strafe untersagt, ihre Arbeiter oder Angestellten in der Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zu den Arbeiter- oder Angestelltenausschüssen oder in der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder deswegen zu benachteiligen. Zuwiderlaufende Vertragsbestimmungen sind nichtig.

An die Stelle der Arbeiterausschüsse werden künftig Betriebsarbeiterräte mit wesentlich weitergehenden Befugnissen treten (Art. 165 der neuen Verfassung des Deutschen Reichs).

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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