Arbeitsnachweis [2]

Arbeitsnachweis [2]

Arbeitsnachweis. Die gewerbsmäßig betriebene Stellenvermittlung ist in Deutschland nunmehr im Anschluß an den Vorgang in Frankreich (Gesetz vom 1. März 1904), wenn auch auf anderm Wege, durch ein besonderes Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt S. 860) geregelt, nachdem die bisherigen Vorschriften der Reichsgewerbeordnung sich als zur Verhütung von Mißständen nicht ausreichend erwiesen hatten.

Danach bedarf die Ausübung des Gewerbes eines Stellenvermittlers (auch eines Gesindevermieters), einschließlich der gewerbsmäßigen Herausgabe von Stellen- oder Vakanzlisten und ähnlicher Nachweiseinrichtungen, der behördlichen Erlaubnis, die nicht nur bei Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden, sondern auch bei mangelndem objektivem Bedürfnis nach Stellenvermittlern zu versagen ist. Ein Bedürfnis ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfang besteht. Befugnisse und Verpflichtungen der Stellenvermittler sowie der Geschäftsbetrieb sind durch eine Reihe von Einzelvorschriften geregelt; die Landeszentralbehörde kann noch weitere Bestimmungen erlassen. Für die Gebühren der Stellenvermittler werden behördliche Taxen festgesetzt. Die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb ist zurückzunehmen, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Stellenvermittlers ergibt. – Im Interesse der Verhütung von Mißbräuchen kann nach § 15 des Gesetzes die Landeszentralbehörde festsetzen, inwieweit bestimmte Vorschriften des Gesetzes, insbesondere auch wegen der Gebühren, auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- oder Arbeitsnachweise (also auch gegenüber den Arbeitsnachweisen der Arbeitgeber- oder Arbeiterverbände) anzuwenden sind, und weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen. Auch ist in § 17 die reichsgesetzliche Möglichkeit gegeben, einen nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweis aus bestimmten Gründen zu untersagen. Zu dem Gesetz sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen der Einzelstaaten ergangen. Das Reichsgesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, vom 2. Juni 1902 und die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen besonderen Vorschriften der Reichsgewerbeordnung sind aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Reffen und Elsaß-Lothringen s. in [1].


Literatur: [1] Köhler, Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910, Stuttgart 1911.

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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