Bahntelegraphen [1]

Bahntelegraphen [1]

Bahntelegraphen. Zur Uebermittlung dienstlicher Nachrichten zwischen den Bahnstationen untereinander und einzelnen wichtigeren Wärterposten sind dieselben mit Telegraphenapparaten ausgerüstet, die durch sogenannte Sprechleitungen untereinander verbunden sind und einen unbeschränkten telegraphischen Verkehr gestatten.

Die technischen Vereinbarungen für Haupt- und Nebeneisenbahnen [1] schreiben in dieser Hinsicht unter D. Signalwesen in § 180 vor: »Jede Eisenbahn muß zur Verständigung zwischen den StationenHaltestellen bezw. Haltepunkte ausgeschlossen – mit elektrischen Fernschreibern versehen sein. Hierzu eignet sich am besten der Morseschreiber mit hörbarem Arbeitston.« Für Nebenbahnen sind Fernsprecher gestattet. Die Grundzüge der Lokaleisenbahnen [2] empfehlen in § 115 wenigstens Einrichtungen, die eine Verständigung zwischen den Stationen ermöglichen. Gewöhnlich werden in solchen Fällen ebenfalls Morseschreiber, weniger Telephone, verwendet. Die für deutsche Bahnen gesetzlichen Bestimmungen der Betriebsordnung für Haupteisenbahnen [3], bezw. der Bahnordnung für Nebenbahnen [4] schreiben in § 44 bezw. 41 dieselben Einrichtungen vor. – Die Telegraphenapparate sind heutzutage fast durchgehende Morseschreiber (vgl. Telegraphie) mit hörbarem Arbeitston, mit farbiger (dunkelblauer) Schrift und Ruhestromschaltung. Die Anzahl derselben auf der einzelnen Station und damit die Zahl der Sprechleitungen ist von dem zu bewältigenden telegraphischen Verkehr abhängig. Gewöhnlich ist bei größeren Bahnen eine Hauptlinie vorhanden, welche die wichtigsten Stationen direkt untereinander und mit der Zentralstelle verbindet, ferner eine sogenannte Omnibuslinie, welche die genannten Stationen mit sämtlichen Zwischenstationen, Haltestellen und wichtigeren Wärterposten verbindet und vor allem dem Abmelden der Züge dient (s. Abmeldesignale). In eine der weiteren Sprechlinien sind unter Umständen die Läutewerke eingeschaltet (s. Läutewerk, elektromagnetisches). – Wo nicht auf andre Weise, z.B. durch die Läutewerke, Hilfssignale gegeben werden können, führen die Züge tragbare Telegraphenapparate mit, die in eine der Sprechlinien eingeschaltet werden und eine Verständigung mit der nächsten Station ermöglichen. Durch § 44 der Betriebsordnung [3] sind derartige Einrichtungen für deutsche Bahnen vorgeschrieben. – Neben dem eigentlichen Dienstverkehr übernehmen die Bahntelegraphen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen auch die Uebermittlung von Privatdepeschen.


[494] Literatur: [1] Technische Vereinbarungen für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebeneisenbahnen, herausgegeben und verlegt von der geschäftsführenden Verwaltung des Vereins deutscher Eisenbahnen, Berlin 1897. – [2] Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokaleisenbahnen, ebend. 1897. – [3] Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, mit Nachträgen von 1897 und 1898. – [4] Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, mit Nachträgen von 1897 und 1898.

Köchy.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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