- Bauarbeiter [2]
Bauarbeiter. Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912, S. 139) bestimmt folgendes:
In die auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften des Bundesrats, der Landeszentralbehörden oder der zuständigen Polizeibehörden können auch unmittelbar an die Arbeiter gerichtete Anordnungen über das Verhalten der Arbeiter im Betrieb zum Schutz von Leben und Gesundheit aufgenommen werden; nach § 150 a werden die Arbeiter wegen Zuwiderhandlungen gegen solche Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 6 ℳ bezw. mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes bestraft. Die Bekanntmachung; vom 20. März 1902, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), ist durch eine solche vom 31. Mai 1909 (Reichsgesetzblatt S. 471) mit Aenderungen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzblatt S. 971) und vom 20. November 1911 (Reichsgesetzblatt S. 955) ersetzt worden. An die Stelle der Vorschriften des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes und des Bauunfallversicherungsgesetzes sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt S. 509 ff.) insbesondere §§ 848 ff., 898 ff. getreten. Die Berufsgenossenschaften sind nunmehr verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben und über das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben. Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die Vorschriften können mit Geldstrafen bis zu 1000 ℳ., solche der Versicherten mit Geldstrafen bis zu 6 ℳ. bedroht werden. Die bisher vorgesehene Einschätzung der Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse oder die Ansetzung von Beitragszuschlägen ist gestrichen worden. Nach § 875 der Reichsversicherungsordnung sind die Berufsgenossenschaften nunmehr auf Verlangen des Reichsversicherungsamts verpflichtet (nicht nur berechtigt), technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl anzustellen, um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften[63] zu überwachen. Unfallverhütungsvorschriften sind auch zu erlassen für die Tätigkeit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, in deren Zweiganstalt die bei solchen Tätigkeiten Beschäftigten versichert sind. Näheres §§ 890, 891 der Reichsversicherungsordnung.
Köhler.
http://www.zeno.org/Lueger-1904.