Dampfkesselbetrieb [2]

Dampfkesselbetrieb [2]

Dampfkesselbetrieb. Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen.

Für das Deutsche Reich sind maßgebend: 1. § 24 und 25 der Reichsgewerbeordnung u.s.w. (s. Bd. 2, S. 578). 2. Die Ausführungsbestimmung zu § 24 der Gewerbeordnung, erlassen vom Bundesrat am 17. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. 1909, S. 3 u. f.), gegeben unter dem Titel »Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln«. 3. Bundesrat-Bekanntmachung, betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. 1909, S. 51 u. f.). 4. Vereinbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1908, betr. Bestimmungen über die Genehmigung« Untersuchung und Revision der Dampfkessel.

Für Preußen gelten des weiteren folgende Gesetze und Bestimmungen: 1. Wie in Bd. 2,. S. 578. 2. Anweisung, betr. Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel, vom 16. Dezember 1909 (Erlaß des Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 16. Dezember 1909). 3. Normalpolizeiverordnung, betr. Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von beweglichen Kraftmaschinen (bewegliche Dampfkessel und Motoren) (Erlaß des Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 25. März 1908). 4. Normal-Polizeiverordnung, betr. die Beförderung von Dampf pflügen in der Nähe von Chausseen und andern öffentlichen Wegen (Erlaß des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, für Handel, für Landwirtschaft, des Innern vom 18. August 1908, Min.-Bl., S. 323).

Aehnlich wie für Preußen sind auch von den übrigen Bundesstaaten Ausführungsbestimmungen auf Grund der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 erlassen. Maßgebend hierfür ist die Bestimmung I, Ziffer 5, der oben unter 4. erwähnten »Vereinbarungen«, welche lautet: »Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausführung von Dampfkesseln mit Anforderungen, die weitergehen als diejenigen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln, werden die verbündeten Regierungen ohne vorhergehende Verständigung nicht erlassen.«


Literatur: [1] Bestimmungen über Anlegung und Betrieb von Dampfkesseln, erläutert von H. Jäger, Geh. Ober-Reg.-Rat und vortr. Rat im K. preuß. Ministerium für Handel und Gewerbe. Daselbst sind auch die neuerdings in Preußen geltenden »Dienstvorschriften für Kesselwärter« zu finden. – [2] Schlippe, Die Dampfkessel und ihr Betrieb, 4. Aufl., Berlin 1913.

R. Stückle.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Dampfkesselbetrieb [1] — Dampfkesselbetrieb. Da der Betrieb eines Dampfkessels bei nicht genügender Aufsicht und nicht sachverständiger Behandlung eine große Gefahr für die Umgebung einer Dampfkesselanlage bildet, bestehen in fast allen Kulturstaaten gesetzliche… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Dampfkessel — (Kessel; hierzu Tafeln »Dampfkessel I u. II«, mit Text), Apparate, in denen Wasserdampf zum Betrieb von Dampfmaschinen oder zum Heizen, Kochen, Abdampfen etc. erzeugt wird. D. sollen bei gehöriger Explosionssicherheit und Dauerhaftigkeit die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lärmapparate — (Alarmapparate, Warner, Rufer), Vorrichtungen, die durch Ertönen einer Glocke, einer Pfeife (s. Dampfpfeife) oder eines Läutewerkes auf einen bestimmten Zustand an Maschinen, Apparaten u. dgl. aufmerksam machen und dadurch eine Warnung, bez. eine …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aschenräumer — Aschenräumer, s. Dampfkesselbetrieb …   Lexikon der gesamten Technik

  • Brennstoffe [1] — Brennstoffe. Zur Erzeugung von Wärme können zahlreiche und scheinbar verschiedenartige Wege eingeschlagen werden; doch ist die Auswahl nicht groß, sobald es sich um Beschaffung von Wärme zu billigem Preise handelt. Denn abgesehen von der… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Dampfkessel [3] — Dampfkessel . – Feuerung. Ergänzend zu dem in Bd. 2, S. 561, und zu dem im Ergbd. I Gesagten, sei folgendes bemerkt: Während des Krieges mußten die Steinkohlen möglichst weitgehend für die Kriegsindustrie zur Gewinnung von Stickstoff, Benzol …   Lexikon der gesamten Technik

  • Dampfkesselberechnung [3] — Dampfkesselberechnung (s. Bd. 2, S. 572). Die Formeln für die Endtemperatur der Heizgase T% und den Wirkungsgrad η2 der Heizfläche müssen lauten: Für ortsfeste Kessel darf gesetzt werden η2 = 0,61 bis 0,87, für Lokomotivkessel… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Dampfmaschinenbetrieb — Dampfmaschinenbetrieb. Besondere gesetzliche Bestimmungen, wie sie beim Bau und Betrieb von Dampfkesseln zu berücksichtigen sind (s. Dampfkesselbetrieb), bestehen für den Bau und Betrieb von Dampfmaschinen nicht. Bei der Wartung von… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Dampfverlust [1] — Dampfverlust durch Abkühlung. Der Wärmeverlust einer begehenden Leitung von Anfang bis Ende ergibt sich aus V = λ1 D – λ2 (D – K) = D (λ1 – λ2) + K · λ2. Hierin ist D die stündliche Dampfmenge,… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Druckprobe — Druckprobe, die in der Regel mit Wasser oder mit Gasen (Luft, Dampf u.s.w.) herbeigeführte Pressung zur Probe der Dichtigkeit und Haltbarkeit von Hohlgefäßen. Meistens beträgt der bei der Probe aufgegebene Druck das Doppelte des Betriebsdrucks; s …   Lexikon der gesamten Technik

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”