Finderrecht
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Finderrecht — (Fundrecht), im Bergbauwesen das Vorrecht desjenigen, der zuerst die Existenz eines dem Bergrecht unterliegenden Minerals auf seinen natürlichen Ablagerungen entdeckt hat (s. Bergrecht, S. 680). Übrigens versteht man unter F. auch die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Finderrecht — Finderrecht, Recht des ersten Finders, im Bergrecht das Vorrecht desjenigen, welcher durch vorschriftmäßiges Schürfen ein Mineral auf seiner natürlichen Lagerstätte entdeckt hat, auf das Bergwerkseigentum. Das F. erlischt, wenn der Finder nicht… … Kleines Konversations-Lexikon
Finder — Finder, 1) (Rechtsw.), der eine verlorene, ihm nicht zugehörige Sache an sich nimmt; 2) (Bergb.), der, welcher. einen neuen Gang entdeckt (findig macht); in manchen Ländern wird dem F., wenn er den neuen Gang wenigstens 1/2 Klafter niederbringt,… … Pierer's Universal-Lexikon
Bergrecht — Bergrecht, der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln, durch die der Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert und eine wirtschaftliche Ausbeute der Bergwerke erst ermöglicht wird, haben… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Fundrecht — heißen die Rechtsgrundsätze, die bei dem Finden verlorner Sachen maßgebend sind (s. Fund); über F. im Bergwesen s. Finderrecht … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Mutung — (v. altdeutsch. muten, »um etwas nachsuchen«), im Lehnswesen das Gesuch des Vasallen um Lehnserneuerung (s. Lehnswesen, S. 337); im Bergrecht das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums. Während nach dem ältesten deutschen Bergrecht der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon