- Bebauung, offene
Bebauung, offene, auch offene Bauweise, zerstreute Bebauung, Landhausbauweise, Villenbau, Pavillonsystem genannt, unterscheidet sich von der »geschlossenen Bebauung« dadurch, daß die Gebäude in der Baufluchtlinie gewisse Abstände voneinander innehalten.
Die Bezeichnungen für die Unterarten der offenen Bebauung sind nicht allgemein feststehend. Es scheinen sich aber einzubürgern die Benennungen: offene Bauweise, Gruppenbauweise. halboffene Bauweise. Bei der offenen Bauweise steht jedes Haus von allen Seiten[640] frei. Bei der Gruppenbauweise folgen zwei oder mehrere Häuser geschlossen aufeinander, dann erst folgt eine Lücke. Bei der halboffenen Bauweise werden zwei Seiten (Langseiten) eines (viereckigen) Blockes geschlossen, die beiden andern Seiten (Querseiten) offen bebaut, und zwar mit größeren Lücken. Das einzelne Haus ist hiernach entweder ein »freistehendes« mit vier freien Seiten, oder ein »angebautes« mit drei, oder ein »eingebautes« mit zwei freien Seiten.
Die ganz offene Bauweise eignet sich besonders für vornehme Einfamilienhäuser in sogenannten Landhausbezirken, die Gruppenbauweise und die halboffene Bebauung mehr für bescheidene bürgerliche Einfamilienhäuser. Beide letzteren Bauweisen sind indes auch sehr wohl anwendbar für die Wohnungen von Arbeitern und andern unbemittelten Volksklassen. Der Zweck des offenen Bauens ist in erster Linie ein gesundheitlicher, in zweiter Linie ein schönheitlicher und schließlich ein sozialer. Ist im letzteren Sinne mit der Vorschrift des offenen Bauens zugleich die Absicht verknüpft, das Entstehen von Einfamilienhäusern (Eigenhäusern) im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern (Massenmiethäusern) zu begünstigen, so pflegt gleichzeitig mit dem seitlichen Abstande eine beschränkte Gebäudehöhe oder eine beschränkte Stockwerkzahl oder beides festgestellt zu werden. Ost auch wird die zulässige Länge der Vorderseite oder der Querseite eingeschränkt, damit nicht durch übertriebene Grundrißausdehnung der Zweck vereitelt werde.
Das gesundheitliche Ziel besteht darin, daß in den Landhaus- oder Villenbezirken jedem Hause und jeder Wohnung ein reichliches Maß von Licht und Luft gesichert, daß möglichst alle Wohnräume der direkten Besonnung zugänglich sein, daß ferner der in einem Landhausbezirk herrschende reichliche Vorrat an unverdorbener Luft auch den benachbarten Stadtteilen zugute kommen soll. Aus letzterem Grund pflegt man gern dem geschlossen gebauten Stadtteil offene Baubezirke in der herrschenden Windrichtung vorzulagern. Zur Erhöhung der gesundheitlichen Vorzüge des offenen Bausystems pflegt man ferner in Landhausbezirken Wohnräume in Kellergeschossen ganz zu verbieten und die Errichtung von Fabriken und andern gewerblichen Anstalten zu untersagen.
Der schönheitliche Vorzug besteht darin, daß sowohl die auf allen Seiten freistehenden Einzelhäuser als die Gruppenbauten zur eigenartigen architektonischen Ausbildung, zur künstlerischen Gestaltung und Ausschmückung sich mehr eignen als die aneinander gereihten Vorderfronten der Häuser bei der geschlossenen Bauart. Dazu kommt die vermehrte Anwendung der Gartenkunst. Während diese, soweit sie von der Straße sichtbar ist, beim geschlossenen Reihenbau auf die zwischen Bauflucht und Straßengrenze liegenden Vorgärten sich beschränkt, stehen bei offener Bauweise die Vorgärten mittels der seitlichen Gebäudeabstände mit den Hintergärten in Verbindung; die ganze Umgebung der Gebäude ist also der gärtnerischen Verschönerung zugänglich. Auch in den Fällen, wo mit dem offenen Bausystem keine Vorgärten verbunden sind, wo also die Gebäude bis dicht an die Straße gerückt werden, findet die Gartenkunst in den seitlichen Zwischenräumen und in den Hintergärten, in die man von der Straße hineinschaut, eine vorteilhaftere Gelegenheit zur Entwicklung als beim geschlossenen Reihenbau.
Der soziale Zweck wurde schon kurz angedeutet. Es handelt sich darum, der Verbreitung des Massenmiethauses und des damit eng verbundenen Bauschwindels sowie der übertriebenen Steigerung städtischer Bodenpreise entgegenzuwirken. Das in seiner Ausdehnung und Höhe eingeschränkte Haus paßt mehr zum Privatbesitz und zur Eigenwohnung aller Stände. Die Zahl der Eigentümer wird vermehrt, die Seßhaftigkeit, die Liebe zur Heimat, der Sinn für das Familienleben, das Gefühl der eignen Persönlichkeit, die Freude an der Natur werden gesteigert: das sind sittliche und nationale Vorteile von hohem Werte.
Selbstredend aber kann nicht eine ganze Stadt aus Landhäusern bestehen oder mit seitlichen Lücken bebaut werden; für Geschäftshäuser, für große und kleingewerbliche Betriebe eignet sich die offene Bau weise nicht. Vorwiegend sind es die Außengebiete einer Stadt, die für das zerstreute Bauen in Frage kommen. Die Frage aber, welche bestimmten Teile des Stadtbezirks für die offene Bebauung festzusetzen sind und in welcher Ausdehnung, kann nur nach Maßgabe der Oertlichkeit beantwortet werden. Eine Bäderstadt ist beispielsweise anders zu behandeln als eine Handelsstadt oder ein Fabrikort. Auch die landschaftliche Lage am Flusse, am Park, am Waldrande, an der Berglehne sind zugunsten der offenen Bauweise von Bedeutung.
Die Schaffung von Landhausbezirken geschieht entweder als Privatsache oder durch behördliche Festsetzung. Im ersteren Fall ist sie das private Unternehmen eines Grundbesitzers oder einer Baugesellschaft, die den Käufern des Baugrundes durch Vertrag die Bauweise vorschreiben, oder auch der einfache Ausfluß örtlicher Gepflogenheit, die jedermann, soweit es ihm beliebt, freiwillig befolgt.
Die behördliche Festsetzung von Bezirken für die offene Bebauung geschieht entweder durch die Gemeinde, sei es im Wege des Ortsstatuts, sei es im Wege des Vertrags mit den Grundbesitzern, oder durch die Polizei. Der Erlaß eines Ortsstatuts setzt voraus, daß die Landesgesetzgebung die Gemeinde hierzu ermächtigt (z.B. Sachsen, Württemberg); in den meisten deutschen Staaten ist das nicht der Fall. Ein Vertrag mit den Grundbesitzern kann durch Gewährung von Vorteilen andrer Art, z.B. Herrichtung von Straßenbahnen, Ermäßigung von Straßenkostenbeiträgen, Anlage von Entwässerungskanälen, Herstellung öffentlicher Pflanzungen u. dergl., erreicht werden; in der Regel ist aber dieses Verfahren mit großen Schwierigkeiten verknüpft und im Erfolg zweifelhaft. Die Beobachtung des Vertrags kann, wie auch bei privatem Vorgehen, durch grundbuchliche Eintragungen gesichert werden. In Norddeutschland ist fast ausschließlich der Weg der Ortspolizeiverordnung im Gebrauch; die Vorschrift der offenen Bauweise für bestimmte Teile des Gemeindegebietes bildet alsdann einen Teil der Zonenbauordnung (s.d.). Der seitliche Abstand der Gebäude von der Grenze sollte wenigstens 3 m, besser 5 m oder mehr betragen; er sollte abhängig sein von der Höhe der Gebäude und beim Gruppenbau von der Zahl der in geschlossener Reihe aneinander gebauten Häuser. Der Abstand von Haus zu Haus oder von Doppelhaus zu Doppelhaus beträgt alsdann 6 bezw. 10 m und mehr. Innerhalb[641] dieses Abstandes können niedrige Vorbauten, wie Freitreppen, Terrassen u. dergl., in beschränkter Weise gestattet werden, ebenso aufsteigende Vorbauten (Risalite), deren Breite und Vorsprung ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Stallgebäude und sonstige kleine Hinterbauten pflegt man auf den Grundstücksgrenzen zu gestatten. Außer dem Keller-, Erd- und Dachgeschoß pflegt noch ein Obergeschoß zugelassen zu werden, mitunter auch noch ein zweites Obergeschoß. Dieses letztere Zugeständnis erleichtert aber die Errichtung von Miethäusern statt der Eigenhäuser; es ist geeignet, den Charakter der offenen Bauweise wesentlich zu ändern und zu verschlechtern, namentlich wenn die Grenzabstände nur für die Vorderhäuser verlangt, Hof- und Hintergebäude aber mit geringen Beschränkungen zugelassen werden. Ost bezeichnet man dieses Mittelding mit dem Namen »Pavillonsystem«. Die Beschränkung der Gebäudehöhe hat wenig Zweck bei gleichzeitiger Feststellung der zulässigen Stockwerkzahl. Fehlt diese Feststellung, so werden die Höhen bis zum Dachgesims auf 10 m, 12 m, 14 m begrenzt.
Von größter Wichtigkeit bei offener oder halboffener Bauweise ist die Beschränkung der bebaubaren Fläche, d.h. die Festsetzung, daß nicht mehr als ein bestimmter Anteil, z.B. 1/4 1/3, 2/5 (bei Eckgrundstücken ausnahmsweise auch wohl 1/2) des Baugrundes überbaut werden darf. Erst diese Bestimmung sichert den Vorrat an Licht und Luft und an bepflanzten Flächen, den man in einem Landhausbezirk für nötig hält.
J. Stübben.
http://www.zeno.org/Lueger-1904.