Bahnzustandssignale [2]

Bahnzustandssignale [2]

Bahnzustandssignale. Die technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen, welche im Jahre 1909 in neuer Fassung erschienen sind, enthalten in den §§ 141–148 teilweise geänderte Bestimmungen über das Signalwesen. Diesen entsprechen auch die Vorschriften der neuen Signalordnung, weshalb die Aenderungen an der Hand der letzteren hier besprochen werden. Zu den Bahnzustandssignalen der neuen Signalordnung gehören:

Gruppe II: Wärtersignale.

Nr. 5. Langsamfahrsignal. Bei Tage vor der langsam zu befahrenden Strecke eine runde, gelbe, weißgeränderte, mit A bezeichnete Scheibe, hinter der Strecke eine ebensolche grünweiße, mit E bezeichnete Scheibe; bei Nacht zwei gelbe Lichter in schräger Stellung nach rechts steigend vor, zwei grüne nach rechts fallend hinter der Strecke.

Nr. 6. Haltsignal.

a) Handsignal. Wie früher, bei Tage eine rote Signalflagge, bei Nacht eine Laterne – eventuell rot geblendet – im Kreise geschwungen.

b) Haltscheibe. Wie früher, bei Tage eine rote, weißgeränderte, rechteckige Stockscheibe, bei Nacht eine rote Laterne.

c) Knallsignal. Wie früher.

d) Horn- oder Pfeifensignal. Wie früher.

Gruppe III: Hauptsignale.

Nr. 7 Halt

Nr. 8. Frei: a) für ein durchgehendes Gleis; b) für ein abzweigendes Gleis; c) für ein anderes abzweigendes Gleis.

Diese Signale werden wie früher mit ein bis drei Flügeln am Signalmast gegeben, bei Nacht mit der gleichen Anzahl Laternen. Die Signalgebung bleibt dieselbe.

Gruppe IV: Vorsignale.

Nach § 144 der technischen Vereinbarungen sollen dieselben im allgemeinen mit allen Hauptsignalen (Einfahrt-, Block- und Deckungssignalen) verbunden werden, mit Ausfahrtsignalen bei solchen Stationen, die von Zügen ohne Aufenthalt durchfahren werden. Die neuen Vorsignale sind folgende:

Nr. 9. Am Hauptsignal ist »Halt« zu erwarten: Bei Tage: Dem Zuge entgegen eine gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rande. Bei Nacht: Zwei gelbe Lichter in schräger Stellung nach rechts steigend.

Nr. 10. Am Hauptsignal ist »Fahrt frei« zu erwarten: Bei Tage: Dem Zuge entgegen die schmale Seite der Scheibe. Bei Nacht: Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend.

Gruppe V: Signal am Wasserkran.

Nr. 11. Die Durchfahrt ist gesperrt. Bei Dunkelheit rotes Licht über dem Ausleger.

Gruppe VI: Weichen- und Gleissperrsignale.

Nr. 12–14. Dieselben sind bereits in neuer Fassung unter dem gleichen Stichwort (vgl. Bd. 8, S. 905) gegeben worden.

Köchy.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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