- Feingehalt
Feingehalt, das Gewichts Verhältnis des reinen Goldes oder reinen Silbers einer Edelmetallware, Münze oder dergl. zu dem unedeln Zusatzmetalle.
Früher wurde diese S Verhältnis bei Gold in 1/24 Karaten, bei Silber in 1/16 Lot ausgedrückt; so bezeichnete man z.B. Gold als 18karätig, wenn sein Feingehalt 18/24 = 3/4, Silber als 12 lötig, wenn sein Feingehalt 12/16 = 3/4 betrug. Ein Karat Gold zerfiel in 12, ein Lot Silber in 18 Grän. 288 Grän Gold (2412) und 288 Grän Silber (1618) nannte man das Probiergewicht, den Feingehalt die Probe; 14 lötiges Silber war beispielsweise von der 14. Probe. Gegenwärtig wird der Feingehalt in Deutschland, wie überhaupt in den meisten europäischen Staaten, in Tausendteilen angegeben; 750 Tausendteile Feingehalt entsprechen z.B. einem Gehalte von 750/1000 = 3/4 an Edelmetall. Sowohl im fiskalischen Interesse, wie zur Verhinderung von Betrügereien wurde schon frühzeitig die Stempelung (Punzierung) in Anwendung gebracht, jedoch ist dieselbe sogar gegenwärtig noch nicht überall gesetzlich vorgeschrieben, geschweige denn einheitlich geregelt; es gibt jetzt Länder mit gar keiner, mit fakultativer und mit obligatorischer Punzierung. In England wurden alle, in Deutschland nur gewisse Gold- und Silberwaren bei dem Stempeln mit der Firma des Fabrikanten versehen. In Deutschland ist die diesbezügliche Behandlung der Gold- und Silberwaren durch Gesetz vom 16. Juli 1884 mit Wirkung vom 1. Januar 1888 geregelt worden. Nach demselben dürfen Gold- und Silberwaren zu jedem Feingehalt hergestellt werden. Die Aufstempelung des Feingehaltes ist nur dann gestattet, wenn er bei Gold (Geräten und Uhrgehäusen) wenigstens 0,585, bei Silber 0,800 beträgt. Schmucksachen dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden. Zum Verkauf eingeführte Waren müssen gestempelt sein. Das Stempelzeichen muß enthalten die Reichskrone, für Gold das Sonnenzeichen, für Silber die Mondsichel, die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen, die Firma oder Schutzmarke des Fabrikanten. Bei Goldwaren muß die Krone im Sonnenzeichen, bei Silberwaren rechts neben der Mondsichel stehen. Für die Richtigkeit der Stempelung ist der Verkäufer haftbar. In andern Ländern sind zulässig (T. = Tausendstel, K. = Karat):
Die englischen Kolonien und die Vereinigten Staaten haben gar keine, Rußland dagegen sehr strenge Vorschriften. England und Frankreich erstatten bei der Ausfuhr die Stempelungsgebühren zurück.
[676] Literatur: v. Studnitz, Die gesetzliche Regelung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaren, Pforzheim 1875; Bödiker, Die Regelung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren, Leipzig 1886.
Bujard.
http://www.zeno.org/Lueger-1904.