Angestelltenversicherung

Angestelltenversicherung

Angestelltenversicherung im engeren gesetzestechnischen Sinn die öffentlich rechtliche staatliche Versicherung der Angestellten gegen die Folgen von Alter und Berufsunfähigkeit sowie für den Todesfall. In Deutschland eingeführt durch Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911, Reichsgesetzblatt S. 989 [1], im Ausbau der sozialen Versicherungsgesetzgebung, deren bisherige Grundlagen auch für die Angestelltenversicherung angenommen worden sind. Sie lehnt sich in ihren Bestimmungen im allgemeinen an die Invalidenversicherung der Reichsversicherungsordnung an, weist aber im einzelnen erhebliche Abweichungen auf.

I. Die Angestelltenversicherung beruht auf dem Grundsatz des Versicherungszwangs, d.h. die in Betracht kommenden Personenkreise sind im allgemeinen kraft Gesetzes versichert. Dem freien Willen der Beteiligten ist kein oder wenig Spielraum in dieser Frage gelassen.

Der Angestelltenversicherung unterliegen kraft Gesetzes vom vollendeten 16. Lebensjahr an 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung; Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, 3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher [2], 6. aus der Schiffsbesatzung der Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Deck- und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, zu 1., 2. und 6., wenn die einschlägige Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht arbeitsunfähig sind, daß sie gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, daß ihr Lohnarbeitsverdienst 5000 ℳ [3] nicht übersteigt und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben (§§ 1, 25 des Ges.). Der Bundesrat (Reichsrat) kann die Versicherungspflicht allgemein auf solche Personen erstrecken, die eine ähnliche Tätigkeit wie die vorgenannten auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen (§ 4). Vorübergehende Dienstleistungen können vom Bundesrat (Reichsrat) von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 8, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1913, Reichsgesetzblatt S. 571). Kraft Gesetzes sind von der Versicherung befreit insbesondere die in Betrieben oder im Dienst des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten in einem bestimmten Mindestbetrag gewährleistet ist (§ 9). Ferner insbesondere Beamte, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, und die im Reichs- oder Staatsdienst vorläufig beschäftigten Beamten; Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs oder der Einzelstaaten, die Aussicht auf Uebernahme in das Beamtenverhältnis und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge haben, sowie Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten (§ 10). Außerdem kann in bestimmten Fällen Befreiung, auf Antrag des Angestellten oder des Arbeitgebers (§§ 11–14) gewährt werden. Selbstversicherung ist, von einer Uebergangsbestimmung (§ 394) abgesehen, nicht gestattet, freiwillige Weiterversicherung und freiwillige Höherversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 15 und 19). Aufrechterhaltung der Anwartschaft nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr von 3 ℳ ermöglicht (§ 15).

Die Versicherung hat grundsätzlich bei dem reichsgesetzlich geschaffenen Versicherungsträger, der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (zur Zeit in Berlin) zu erfolgen. Es besteht also Zwangsversicherung. Bei der Verwaltung der Versicherungseinrichtungen, der Feststellung der Leistungen und der Entscheidung der Streitsachen wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten mit. Insoweit besteht also Selbstverwaltung.

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ist rechtsfähig und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde (96, 97). Ihre Organe sind das Direktorium, der Verwaltungsrat,[37] die Rentenausschüsse und die Vertrauensmänner. Dem Direktorium liegt die Vertretung der Anstalt, dem Verwaltungsrat (§ 108 ff.) vor allem die Festsetzung des Voranschlags und die Beratung des Direktoriums bei wichtigen Beschlüssen ob. Im Direktorium wie im Verwaltungsrat sind sowohl die Arbeitgeber wie die Angestellten vertreten. Die Rentenausschüsse (§ 122 ff.), die aus einem Obmann und Beisitzern – Angestellten und Arbeitgebern – bestehen, werden nach Bedarf errichtet. Zur Zeit besteht nur einer für das ganze Deutsche Reich in Berlin. Die Hauptaufgaben des Rentenausschusses sind: 1. Ruhegeld und Renten festzustellen und anzuweisen, zu entziehen und einzustellen; 2. Abfindungen festzustellen und anzuweisen; 3. Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Der Rentenausschuß ist nicht nur Organ des Versicherungsträgers, sondern hat zugleich die Aufgaben einer Versicherungsbehörde. Die Vertrauensmänner (§ 150) werden je zur Hälfte aus den Versicherten und den Arbeitgebern in bestimmter Anzahl für jeden Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde gewählt. Ihnen liegt u.a. die Wahl der Beisitzer für die Rentenausschüsse, die Schiedsgerichte, das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt ob. Sie haben die Pflicht, alle ihnen bekannt gewordenen Tatsachen auch ohne Auftrag mitzuteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuß oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind.

Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber den Rentenausschüssen sind die Schiedsgerichte (§ 157 ff.). Zurzeit besteht nur ein Schiedsgericht für das ganze Reich in Berlin. Die oberste Spruch- und Beschlußbehörde in Sachen der Angestelltenversicherung ist das Oberschiedsgericht, das ebenfalls seinen Sitz in Berlin hat (162 ff.). In beiden Versicherungsbehörden sind die Arbeitgeber und Angestellten vertreten, die bei den Entscheidungen in entsprechender Zahl mitzuwirken haben. Die Wahlen zu den Organen der Reichsversicherungsanstalt und zu den Versicherungsbehörden finden im allgemeinen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt.

Die Versicherten haben einen Rechtsanspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Diese bestehen in Ruhegeld und Hinterbliebenenrente. Außerdem kommt in Betracht die Beitragserstattung, die Gewährung von Leibrenten und die Einleitung eines Heilverfahrens. Die Ausbezahlung der Leistungen der Angestelltenversicherung erfolgt auf Anweisung des Rentenausschusses durch die Post, bei Ruhegeld und Renten in monatlichen Vorausbezahlungen (§§ 313–319).

Voraussetzung der Gewährung der gesetzlichen Leistungen ist die Erfüllung der Wartezeit und die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. Die Wartezeit beträgt in der Regel 120 Beitragsmonate (§ 48), beim Ruhegeld der weiblichen Versicherten nur 60 Beitragsmonate. Die Anwartschaft erlischt, wenn nicht ein bestimmtes Mindestmaß von Beitragsmonaten während eines Kalenderjahrs zurückgelegt worden oder die Zahlung der Anerkennungsgebühr unterblieben ist (§ 49). Durch Nachzahlung der rückständigen Beiträge kann die Anwartschaft unter Umständen wieder aufleben (§ 50). Als Beitragsmonate werden außer militärischen Dienstzeiten und Krankheitsmonaten auch die Kalendermonate angerechnet, in denen der Versicherte zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte Lehranstalt besucht (Ersatztatsachen, die aber auf die Erfüllung der Wartezeit und die Berechnung der Höhe der Renten keinen Einfluß haben).

Ruhegeld erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte dauernd oder länger als 26 Wochen ununterbrochen vorübergehend berufsunfähig geworden ist (§ 25). Die Entschädigung im letzteren Falle nennt man Krankenrente. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gefunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das Ruhegeld beträgt ein Viertel der für die ersten 120 Beitragsmonate entrichteten und ein Achtel der übrigen Beiträge (§ 55), bei Frauen vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten ein Viertel der in den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge (§ 56). Die Höhe des Ruhegelds richtet sich also nach der Höhe der entrichteten Beiträge.

Hinterbliebenenrente wird gezahlt an die Hinterbliebenen eines nach Zurücklegung der Wartezeit verstorbenen Versicherten in der Form von Renten an die Witwe (ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit), den erwerbsunfähigen Witwer und die Waisen nach näherer Bestimmung der §§ 28–32, 57–59, 64. – Eine Beitragserstattung findet allgemein statt für die weiblichen Versicherten als Heiratserstattung und als Todeserstattung. Heiratserstattung wird in Höhe der hälftigen Beiträge gewährt, wenn eine Versicherte nach Erfüllung der Wartezeit infolge Heirat aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Bei der Todeserstattung erhalten die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der für die Versicherte einbezahlten Beiträge als Abfindung zurück (§§ 60, 62). – Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, wird auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft oder der Erstattung von Beiträgen eine Leibrente gewährt. Die Höhe bemißt sich nach dem Wert der Anwartschaft auf Ruhegeld und dem Alter der Antragstellerin. Bei Todesfällen weiblicher Versicherter kann sie an Stelle der Abfindung durch Beitragserstattung (s. oben) treten (§§ 61, 63). – Zur Abwendung drohender Berufsunfähigkeit oder zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit von Ruhegeldsempfängern kann die Reichsversicherungsanstalt, ähnlich wie die Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung dies tun, ein Heilverfahren einleiten (§ 36 ff.). Bei Wiedereintritt der Berufsfähigkeit wird die Entziehung der Rente nach einem bestimmten Verfahren eingeleitet (§§ 68 ff., 269). Unter gewissen Voraussetzungen ruht die Rente (§ 73.).

[38] Verfahren: Der Anspruch ist bei dem Rentenausschuß anzumelden, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Der Rentenausschuß hat die Entscheidung erster Instanz über alle Ansprüche mit Ausnahme der Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens, die an das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt weiterzuleiten sind (§§ 229 ff., 238 f.). Das Verfahren ist ein möglichst formloses mit dem Ziel, möglichst einfach und schnell die materielle Wahrheit festzustellen. Die entscheidende Stelle hat von Amts wegen alles zu tun und zu erheben, was diesem Zwecke dient. Die Entscheidung erfolgt stets durch förmlichen Bescheid, in den wichtigsten Fällen auf Grund öffentlich mündlicher Verhandlung unter Beiziehung von Beisitzern. Näheres in der Verordnung vom 14. Februar 1913, Reichsgesetzblatt S. 103, betr. Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse. Gegen die Bescheide der Rentenausschüsse findet binnen einem Monat das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht statt (§ 270). Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt auf Grund öffentlich mündlicher Verhandlung, bei der je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten mitwirken (§ 271 ff.). Die Urteile der Schiedsgerichte können aus gesetzlich bestimmten Gründen, namentlich wegen unrichtiger Rechtsanwendung oder wesentlicher Verfahrensmängel binnen einem Monat mit Revision bei dem Oberschiedsgericht angefochten werden (§ 281 ff.). Die näheren Vorschriften über das Verfahren sind in den Verordnungen vom 21. Juni 1913, betr. Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung Reichsgesetzblatt S. 329 und betr. Geschäftsgang und Verfahren des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung Reichsgesetzblatt S. 381, enthalten.

Deckung der Leistungen. Die Lasten der Angestelltenversicherung sind von den Arbeitgebern und den versicherten Angestellten gemeinschaftlich zu tragen.

Die Mittel für die Angestelltenversicherung werden durch Beiträge und aus dem Ertrag des sich ansammelnden Vermögens gedeckt. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und vom Angestellten je zur Hälfte zu tragen. Sie sind vom Arbeitgeber zu entrichten und monatlich fällig (§§ 171, 176, 178), Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresverdienst und ist für alle Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch. Es sind 9 Gehaltsklassen festgesetzt mit Monatsbeiträgen von 1,60 ℳ bis 26,60 ℳ. Die Beitragshöhe soll 8 vom Hundert des Gehalts zusammen mit etwa zu entrichtenden Invalidenversicherungsbeiträgen nicht übersteigen (§§ 16, 173, 175 ff.). Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht (§ 170). Die Beitragsentrichtung erfolgt unter Benutzung des Postscheckverkehrs für die Regel in nachstehender Weise: Bei den Ausgabestellen liegen drei Vordrucke auf, nämlich für die Aufnahmekarte, die Versicherungskarte und die Uebersichten über die fälligen Beiträge (Nachweisungen). Die Aufnahmekarte dient als Grundlage für die Ausstellung der Versicherungskarte und für die Anlegung der Versicherungsregister der Reichsversicherungsanstalt. Die Versicherungskarte dient zur Sammlung der Beitragsquittungen und bleibt im Besitz der Versicherten. Die Nachweisungen dienen der Verteilung auf die verschiedenen Versicherungskonten. Die Nachweisungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig bis zum 15. des nächsten Monats an die Reichsversicherungsanstalt einzusenden, aber nur bei der ersten Beitragssendung und dann, wenn in den Personen- und den Gehaltsverhältnissen der Angestellten Aenderungen eingetreten sind. Bei den unständigen Versicherungsverhältnissen treten Postkartenvordrucke an die Stelle der Nachweisungen. Die Beiträge sind regelmäßig auf den 15. des nächsten Monats dem Konto der Reichsversicherungsanstalt bei dem Postscheckamt in Berlin zu überweisen mittels besonderer Zahlkarten und Ueberweisungsformulare (bei dem Postamt erhältlich). Die Einzahlung der Beiträge hat der Arbeitgeber in der Versicherungskarte durch Eintragung des Betrags und Aufschrift seines Namens handschriftlich oder durch Stempel oder bestimmte, von der Reichsversicherungsanstalt erhältliche Marken zu bemerken. Näheres über die Beitragsentrichtung § 181 ff. Beitragsstreitigkeiten werden in erster lnstanz vom Rentenausschuß, in zweiter- Instanz vom Schiedsgericht und in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung vom Oberschiedsgericht entschieden (§ 210).

Auf bereits bestehende Versicherungsverhältnisse der Angestellten bei besonderen Pensionskassen oder durch den Abschluß von Lebensversicherungsverträgen ist in besonderen Bestimmungen über die Zulassung von Zuschußkassen und Ersatzkassen und die Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen entsprechende Rücksicht genommen. Näheres §§ 365 ff., 390 ff.


Literatur: [1] Aus der reichhaltigen Literatur seien hier genannt: Textausgaben von Düttmann, Haenel, Meinel; Handausgaben mit Erläuterungen von Düttmann, Appelius und Seelman (1912), von Stier-Somlo (1913), Kommentare von Manes und Königsberger (1912), Potthoff (1912 und 1913), Düttmann (1913), Mentzel, Schultz und Sitzler (1913). – [2] Ueber die Angestelltenversicherung der Privatlehrer vergleiche auch das Reichsgesetz von 22. Juli 1913, Reichsgesetzblatt S. 600. – [3] In Berücksichtigung der durch die Kriegsverhältnisse eingetretenen Geldentwertung hat der Bundesrat die Versicherungsgrenze in bestimmtem Umfang nach näherer Maßgabe der Bekanntmachung vom 28. August 1918, Reichsgesetzblatt S. 1085, auf 7000 ℳ erhöht.

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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