Invalidenversicherung [1]

Invalidenversicherung [1]

Invalidenversicherung, Teil der Arbeiterversicherung (Bd. 1, S. 275), durch Gesetz vom 22. Juni 1889 (in revidierter Fassung als Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 [2] erlassen) im Deutschen Reiche eingeführt, bezweckt Sicherstellung der Arbeiter gegen die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des hohen Alters durch Gewährung einer Invaliden- oder Altersrente.

Versicherungspflichtig sind alle über 16 Jahre alten Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, einschließlich der Lehrlinge und Dienstboten; ferner Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Angestellte, Lehrer und Erzieher, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 ℳ. nicht übersteigt. Durch Bundesratsbeschluß ist die gesetzlich zugelassene Ausdehnung der Versicherungspflicht auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und einen großen Teil der Textilindustrie erfolgt. Für gewisse Fälle finden Befreiungen und Ausnahmen vom Versicherungszwange statt; auch freiwillige Selbst- oder Weiterversicherung kann unter Umständen eintreten; 1906 waren etwa 14000000 Personen versichert [1].

Die Invalidenrente wird im Falle der Invalidität, d.h. wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch Krankheit oder Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel derjenigen eines Normalarbeiters derselben Art herabgesetzt ist, nach Vollendung einer Wartezeit gewährt; sie besteht aus einem Grundbetrag, der nach fünf Lohnklassen (Jahresarbeitsverdienst bis zu 350. ℳ., 350–550 ℳ., 550–850 ℳ., 850–1150 ℳ., und über 1150 ℳ.) abgestuft jährlich 60, 70, 80, 90 und 100 ℳ. beträgt; ferner aus einem Reichszuschuß von 50 ℳ. und einem nach der Zahl der Wochen, für welche der Versicherte Beiträge aufzuweisen hat, sich steigernden Betrag (3, 6, 8, 10 und 12 Invalidenversicherung [1]. in den fünf Lohnklassen für jede einzelne Beitragswoche). Die Rente wird als »Krankenrente« im Anschluß an die Leitungen der Krankenversicherung (s.d.) auch an nicht dauernd Erwerbsunfähige gezahlt, wenn sie länger als ein halbes Jahr invalide sind. Ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit erhält jeder Versicherte, der das 70. Lebensjahr vollendet und für mindestens 1200 Wochen Beiträge aufzuweisen hat, eine jährliche Altersrente, die aus dem Reichszuschuß von 50 ℳ. und einem nach den fünf Lohnklassen abgestuften Betrag von 60, 90, 120, 150 und 180 ℳ., besteht. In gewissen Fällen, z.B. bei Verheiratung weiblicher Versicherter, besteht Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der geleisteten Beiträge. Die Zahl der Anfang 1906 laufenden Invalidenrenten betrug 780762, der Krankenrenten 20141 und der Altersrenten 134080; die Gesamtsumme der Entschädigungen betrug 1905 etwa 160000000 ℳ. [1].

Die Aufbringung der Mittel erfolgt, abgesehen vom Reichszuschuß, auf dem Wege der Kapitaldeckung durch feste, nach den genannten fünf Lohnklassen abgestufte Beiträge (gegenwärtig wöchentlich 14, 20, 24, 30 und 36 Invalidenversicherung [1].), die in der Regel durch Einkleben und Entwerten von Marken in eine Quittungskarte entrichtet werden, vereinzelt auch durch Einziehen der Beiträge durch örtliche Hebestellen, Krankenkassen oder Gemeindebehörden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diese Beträge je zur Hälfte zu leisten; ausnahmsweise, z.B. bei der freiwilligen Versicherung, trägt der Arbeitnehmer die ganze Last. Im Jahre 1905 betrug die Gesamteinnahme aus Beiträgen 161000000 ℳ. Die Durchführung der Versicherung geschieht durch 31 territoriale Versicherungsanstalten und 9 besondere Kasseneinrichtungen, letztere für die Großbetriebe der Eisenbahn- und Bergbauverwaltungen. Die Aufsicht erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter, welche auch die letzte Instanz in Streitfällen zwischen den Versicherten und den Vorständen der Versicherungsanstalten bilden. Segensreiche Wirksamkeit entfalten viele der genannten Versicherungsträger auf dem Gebiete der Krankheitsverhütung und Krankheitsheilung, [3] und [4]. Von 1891 bis 1905 sind mehr als 70000000 ℳ. für Heilbehandlungszwecke, 365000000 ℳ. in Form von Kapitalanlagen für den Bau von Kranken-, Genesungshäusern, Volksheilstätten, Volksbädern, Arbeiterwohnungen und andern der Hebung der Volksgesundheit dienenden Anlagen hergegeben worden [1].


Literatur: [1] Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1889–1906, Berlin. – [2] Isenbart, W., und Spielhagen, W., Das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899, 2. Aufl., Berlin 1903. – [3] Statistik der Ursachen der Erwerbsunfähigkeit, Beihefte zu [1], 1898 u. 1903. – [4] Statistik der Heilbehandlung der Versicherten, Beihefte zu [1], 1902, 1903, 1905, 1906.

K. Hartmann.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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