- Wegeschranken [2]
Wegeschranken werden auf Hauptbahnen zur Sperrung von Wegübergängen allgemein, auf Nebenbahnen zumeist dort notwendig, wo die Fahrgeschwindigkeit 40 km in der Stunde überschreitet, der Straßenverkehr besonders lebhaft oder die Uebersichtlichkeit vom Wege aus mangelhaft ist.
[847] Der zur Bedienung der Schranken bestellte Wärter soll das Gleis nicht überschreiten müssen. Da die Aufstellung der in der Regel parallel zum Gleis anzuordnenden Schrankenbäume in größeren Abständen von der Gleisachse vielfach undurchführbar ist (Parallelwege längs der Bahn), wird die früher übliche Zurücksetzung nunmehr aufgegeben. Schranken sollen aber mindestens 0,5 m von der Umgrenzung des Bahnlichtraumes abstehen und die Mitte des Baumes etwa 1 m über der Straße liegen. Bei Bäumen ohne Behang (Gitter) wird von 8 m ab, bei solchen mit Behang von 67 m Lichtweite die Anordnung von Sprengwerken aus konstruktiven Gründen notwendig. Wenn auch die Beleuchtung der Wegübergänge nicht überall vorgeschrieben ist, so empfiehlt es sich doch, die Zugschranken zu beleuchten, solange sie geschlossen sind. Die am bellen in der Mitte anzubringende Laterne zeigt rotes Licht gegen den Weg. Reflektoren an Stelle der Laterne werden mit Erfolg eingeführt. Sie bestehen im wesentlichen aus einer roten Linse, hinter der sich ein metallischer Hohlspiegel befindet. Dieser wirst die Strahlen der Lichtquelle des sich nähernden Fahrzeuges als rotes Licht zurück. Reflektoren wirken je nach Richtung und Stärke der Lichtquelle auf 40 bis 100 m. Vor den Wegeschranken verkehrsreicher Straßen sollen Warnungstafeln dort aufgestellt werden, wo Fuhrwerke oder Tiere bei geschlossenen Schranken halten müssen. Unter Sperrschranken versteht man Schranken, die, zumeist fernbedient, nur auf Verlangen geöffnet werden, für gewöhnlich aber geschlossen bleiben. S.a. Drahtzugschranken, S. 179 (mit neueren Literaturangaben).
Steiner.
http://www.zeno.org/Lueger-1904.