Zollbehandlung [1]

Zollbehandlung [1]

Zollbehandlung der Güter- und Gepäckstücke auf Eisenbahnen erfordert technische Einrichtungen in den baulichen Anlagen und an den Eisenbahnwagen.

Aus dem Auslande kommende zollpflichtige Güter werden entweder auf dem Grenzeingangsbahnhof untersucht und verzollt, oder sie gehen unter Raum- oder Kolloverschluß nach dem Inlandsbahnhof, auf dem sie zur endgültigen Abfertigung oder Weitersendung unter Zollverschluß gelangen, bezw. nach einer zollfreien Niederlage, oder endlich, wenn sie zur Durchfuhr bestimmt sind, gehen sie unter Zollverschluß bis zum Grenzausgangsbahnhof, wo der Verschluß abgenommen und sie unter Aufsicht der Zollverwaltung aus dem Zollinland ausgeführt werden. Die für den Raumverschluß der Wagen an diesen erforderlichen Einrichtungen sind für die an dem internationalen Eisenbahnverkehr vollspuriger Bahnen beteiligten Länder einheitlich festgesetzt durch die Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr (s. Bd. 3, S. 280). Zum Verschluß der Wagen dienen Zollschlösser und -bleie.

Zur zollamtlichen Abfertigung der Güter sind Anlagen auf den Grenzeingangsbahnhöfen und auf den mit Abfertigungsbefugnis ausgestatteten Bahnhöfen des Binnenlandes erforderlich. Zur Abfertigung der Stückgüter dienen Zollschuppen, die entweder von den gewöhnlichen Güterschuppen abgeteilt bezw. an sie angebaut sind, oder besondere Gebäude bilden. Die Zollschuppen unterscheiden sich in der Einrichtung nicht wesentlich von den gewöhnlichen Güterschuppen (s. Güterbahnhöfe). Die Anordnung von Innengleisen ermöglicht die Abfertigung unter Verschluß, empfiehlt sich daher namentlich für besondere Zollschuppen. Außer den zur Untersuchung und einstweiligen Lagerung der Güter dienenden Schuppenräumen, die mit Wagen auszustatten sind, und in die in der Regel Buden für die Zollbeamten eingebaut werden, sind Bureau- und Kassenräume für die Zollverwaltung und für die Deklarationsbeamten der Eisenbahnverwaltung erforderlich. Diese Bureau- und Kassenräume werden oft zugleich für die abzufertigenden Wagenladungsgüter mitbenutzt. Die Anlagen für deren Abfertigung beschränken sich in der Regel auf Gleiswagen nebst Wiegehäuschen, zu denen bei größeren Anlagen wohl Brücken oder Bühnen (Kanzeln) treten, von denen aus die Zollbeamten den Inhalt der offenen Eisenbahnwagen überblicken können. Für die Einfuhr von Tieren sind besondere Einrichtungen, auch wegen der veterinärpolizeilichen Untersuchung, erforderlich.

Das Reisegepäck wird in der Regel auf dem Grenzeingangsbahnhof untersucht, bisweilen bei bevorzugten Zügen während der Fahrt. Soweit aufgegebenes Gepäck nach einem Orte des Inlandes, an dem sich eine Gepäckzollabfertigungsstelle befindet, oder darüber hinaus bestimmt ist, kann es ohne Untersuchung an der Grenze dieser Zollabfertigungsstelle zugeführt werden. Zur Durchfuhr bestimmtes aufgegebenes Gepäck wird in der Regel nicht untersucht.

Der Grenzeingangsbahnhof ist mit einem Revisionssaal nebst anschließenden Bureauräumen ausgestattet, der von allen aus dem Auslande ankommenden Reisenden, die Gepäck haben, zu durchschreiten ist. Dorthin wird das aufgegebene Gepäck von Bahnbediensteten gebracht. Die Untersuchung dieses und des Handgepäcks findet in der Regel auf langen Tischen statt, zu deren einer Seite die Reisenden, zur andern die Zollbeamten sich befinden. Das Handgepäck wird häufig, soweit es nicht zollpflichtige Gegenstände enthält und soweit kein Zugwechsel stattfindet, in dem haltenden Zuge von den Zug entlang gehenden Zollbeamten untersucht. Zur Verminderung der Anlagekosten und Vereinfachung des Betriebes wird oft auf Grund eines Staatsvertrages für zwei aneinander grenzende Staaten eine gemeinsame Zollstation (internationale Station) in einem der beiden Staaten angelegt (Basel, Luino, Chiasso, Salzburg u.s.w.). Diese enthält dann besondere Revisionssäle für beide Zollverwaltungen, bei geringem Verkehr auch wohl einen gemeinsamen Revisionssaal, der abwechselnd von beiden Verwaltungen benutzt wird. Falls Zugwechsel an der Grenze erforderlich, findet er auf solchem Bahnhof statt.

Cauer.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zollbehandlung [2] — Zollbehandlung der Güter und Gepäckstücke auf Eisenbahnen. In Deutschland ist an Stelle des Eisenbahnzollregulativs vom 5. Juli 1888 mit Gültigkeit vom 1. April 1913 die neue »Eisenbahnzollordnung« getreten. Hierdurch sind wesentliche… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Zollbehandlung — zusammenfassende Bezeichnung für diejenigen Maßnahmen der Zollbehörde, die der ⇡ Gestellung der eingeführten Ware folgen …   Lexikon der Economics

  • Vorübergehende Verwahrung — Die Vorübergehende Verwahrung bezeichnet die Aufbewahrung von Zollgut nach den Richtlinien der Zollbehörde. Erklärung In die Vorübergehende Verwahrung kommen alle Waren die summarisch angemeldet wurden. Die Waren werden im Lager des Handling… …   Deutsch Wikipedia

  • Zoll (Abgabe) — Piktogramm Zoll im Reiseverkehr Zollkreuz …   Deutsch Wikipedia

  • Eisenbahnverkehr — ist nach der für das Deutsche Reich maßgebenden Ausdrucksweise (in Oesterreich bezeichnet man umgekehrt gerade dies als Eisenbahnbetrieb) der Inbegriff alles desjenigen, was von seiten der Bahnverwaltung und ihrer Organe geschieht, um die durch… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Güterabfertigung — (expediting of goods; expédition des marchandises; servizio di spedizione merci). Inhalt: I. Anfahren der Güter. Auflieferung. Prüfung der Aufnahmefähigkeit. – II. Annahme des Guts. Abschluß des Frachtvertrags. Frachtbrief. Begleitpapiere. – III …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Zollverfahren — Zollverfahren. Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. – II. Ausfuhr. – III. Durchfuhr. – IV. Deklarationsscheinverfahren. – V. Vormerkverfahren. – B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Zollabkommen — 1. Bi oder multilaterale Z.: Zwei oder mehrseitige zwischenstaatliche Abkommen regelmäßig zum Zwecke der Senkung der Zölle. 2. Internationale Z.: Abkommen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zollförmlichkeiten auf weltweiter Ebene. Hierzu …   Lexikon der Economics

  • Zollzuschlag — besonderer Zuschlag zu den nach den Zollvorschriften zu erhebenden ⇡ Einfuhrabgaben, wenn ⇡ Nichtgemeinschaftswaren im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen wird (z.B. durch… …   Lexikon der Economics

  • Abfertigungsspediteur — Die Artikel Speditionsgewerbe, Spedition, Speditionsgeschäft und Speditionsvertrag überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”