Urheberrecht [1]

Urheberrecht [1]

Urheberrecht. Der deutsche Urheberschutz gründet sich auf die folgenden drei Gesetze: 1. Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen; 2. Gesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst; 3. Gesetz vom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

1. Unter das Urheberrecht an Mustern und Modellen fallen die sogenannten Geschmacksmuster: gewerbliche Muster oder Modelle, Industrieerzeugnisse, wobei Neuheit und Eigentümlichkeit Voraussetzung für die Schutzberechtigung bilden. Zweck der Neuerung muß die Anregung des Formensinnes, die Wirkung auf den Geschmack sein, z.B. die Gestaltung eines Knopfes, das Muster eines Stoffes, die Form einer Schnalle, wobei die Verwendbarkeit, der Gebrauch, praktisch nicht wesentlich ist, ohne daß es allerdings ausgeschlossen wäre, daß die geschmackvolle Form auch den Gebrauch fördert. – Der Schutz besteht in dem Recht des Verbietens unbefugter Nachbildung des Musters oder Modelles zum Zweck der Verbreitung. Der Schutz ist von der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister abhängig und steht nur dem Urheber zu, wobei die von Angestellten gefertigten Muster oder Modelle dem Inhaber der betreffenden[739] Anstalt zukommen, falls nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gilt der Anmelder bis zum Gegenbeweise als Urheber. Die Schutzberechtigung ist daran gebunden, daß der Urheber Inländer ist bezw. im Inlande eine gewerbliche Niederlassung besitzt, und der Schutz findet nur so weit Anwendung, als die Herstellung der Erzeugnisse nach dem Muster im Inlande erfolgt. Der Besitz einer Niederlassung ist für diejenigen Ausländer nicht erforderlich, welche Angehörige eines der zur sogenannten Internationalen Union gehörigen Staaten sind, nämlich die Staatsangehörigen jedes Unionstaates und solche Personen, welche in dem Gebiete eines Verbandsstaates eine Niederlassung besitzen, jedoch bleibt die Vorschrift bestehen, daß die Herstellung der Muster im Inlande, also in Deutschland, zu erfolgen hat. Ausgenommen sind hiervon nur die Angehörigen von Oesterreich, Italien, Ungarn, Serbien, Schweiz, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Dänemark. Die Internationale Union umfaßt zurzeit Frankreich, Belgien, England, Schweden, Norwegen, Dänemark, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Oesterreich, Ungarn, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada, Brasilien, Japan, Mexiko. Mit Serbien besteht ein Sonderabkommen, das die Gleichstellung mit den Inländern enthält.

Die Eintragung der Muster ist nicht zentralisiert; sie erfolgt durch die Gerichtsbehörden, und zwar durch die Amtsgerichte, und hier haben die Anmeldungen zu erfolgen. Wichtig ist die richtige Wahl der zuständigen Gerichtsbehörden, da sonst die Rechtskraft gefährdet erscheint. Besitzt der Urheber eine im Inlande eingetragene Firma, so ist das Gericht der Haupt- oder, wenn diese im Auslande liegt, das der Zweigniederlassung zuständig, sonst das des Wohnorts; wenn aber weder Niederlassung noch Wohnsitz im Inlande vorhanden sind, dann ist das Leipziger Amtsgericht zuständig; letzteres bildet die Regel für Ausländer. – Die Eintragungen sind seitens der Gerichtsbehörde zu bewirken, ohne daß ihr das Recht einer materiellen Prüfung zusteht, sobald die formellen Vorschriften erfüllt sind. Hierzu ist in erster Linie die Anmeldung in Gestalt des Antrags auf Eintragung mündlich oder schriftlich zu Protokoll und die Niederlegung in Gestalt eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters und Modelles erforderlich, ferner die bestimmte Angabe, ob die Eintragung für Flächen- oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist. Für die Priorität ist der Tag der Anmeldung maßgebend. Die Angehörigen der Internationalen Union sind berechtigt, die Priorität der Ursprungsanmeldung zu beanspruchen, wenn sie die Anmeldung in Deutschland binnen 4 Monaten seit der ersten Anmeldung vornehmen. Die gleiche Vergünstigung genießen die Angehörigen Deutschlands in den andern Unionsstaaten. Ein und dieselbe deutsche Anmeldung kann bis zu 50 verschiedenen Mustern in einem Paket umfassen, offen oder versiegelt; die Dauer der Schutzfrist beträgt längstens 15 Jahre, wobei die Gebühren für die ersten 3 Jahre je 1, für die folgenden 7 Jahre je 2, für die letzten 5 Jahre je 3 ℳ. betragen. Der Anmelder kann die Schutzdauer bei der Anmeldung beliebig bemessen, innerhalb der ersten 3 Jahre jederzeit verlängern, später ist jedoch eine Verlängerung nur noch nach Ablauf von 3 und von 10 Jahren zulässig. Häufig meldet man den Schutz auf 3 Jahre an (Gebühr 3 ℳ.), verlängert dann um 7 Jahre (Gebühr 14 ℳ.) und schließlich um 5 Jahre (Gebühr 15 ℳ.). Bescheinigungen der Eintragung und Verlängerung werden nur auf Antrag zugestellt. Für die einzureichenden Schriftstücke, Vollmachten u.s.w., deren Unterschriften der Beglaubigung durch eine zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Person (es genügt Bezirksvorsteher oder Polizeioffizier) bedürfen, ist die Stempelpflicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Oeffnung versiegelt niedergelegter Musterpakete erfolgt nach 3 Jahren bei länger andauerndem Schutz oder jederzeit auf Antrag des Urhebers; ferner kann in Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, das Paket zur Herbeiführung der Entscheidung von der Registerbehörde geöffnet werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Geschmacksmusterrechts ist zivil- sowie strafrechtlich verfolgbar; Bestimmungen über die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Nachbildung oder Verbreitung enthält das Gesetz nicht: es verweist vielmehr auf das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u.s.w., dessen Bestimmungen in Kraft bleiben, obgleich es durch Gesetz vom 19. Juni 1901 ersetzt worden ist.

Die Reformbedürftigkeit des Geschmacksmustergesetzes ist anerkannt, und die Bestrebungen zu seiner Aenderung sind rege. Das Gesetz hat aber an praktischer Bedeutung verloren, seit das Gesetz vom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, in Kraft getreten ist. Unter dieses Gesetz fallen die kunstgewerblichen Erzeugnisse, zu denen regelmäßig die des Geschmacksmusterschutzes schutzfähigen Muster und Modelle gehören, wie die bisherige Rechtsprechung anerkannt hat. Die Eintragung nach dem älteren Gesetz bildet nur noch eine besondere Vorsichtsmaßregel. In andern Ländern sind Schutzrechte vorhanden, deren Grundzüge im großen und ganzen mit denen des deutschen Geschmacksmustergesetzes übereinstimmen, insbesondere in Oesterreich, Frankreich, England, Belgien, Amerika, Spanien, Italien, Dänemark.

2. An das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 schließt sich das Gesetz betreffend das Verlagsrecht vom gleichen Tage an. Beide Gesetze sind am 1. Januar 1902 in Kraft getreten. Das Urheberrecht steht demjenigen zu, aus dessen geistiger Tätigkeit das Werk hervorgegangen ist, der das Werk durch literarische oder künstlerische Tätigkeit hervorgebracht hat. Bei Werken, die aus getrennten Beiträgen mehrerer bestehen, wird der Herausgeber als Urheber angesehen. Bei Verbindung eines Schriftwerkes mit einem Werke der Tonkunst gilt auch nach der Verbindung der Verfasser für jedes dieser Werke als Urheber. Den Gegenstand des Schutzes bilden Schriftwerke, dem Zwecke der Erbauung, Belehrung und Unterhaltung dienende Vorträge und Reden, Werke der Tonkunst, Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen.

Die Entstehung des literarischen Urheberrechts setzt voraus: 1. objektiv das äußere Dasein eines Geisteserzeugnisses, das von der Rechtsordnung als ein literarisches Geisteswerk anerkannt wird, 2. subjektiv Erzeugung durch eigne geistige Arbeit. Das literarische Urheberrecht enthält[740] die ausschließliche Befugnis des Urhebers, sein Geisteswerk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und, wenn der wesentliche Inhalt noch nicht öffentlich mitgeteilt ist, diese öffentliche Mitteilung ergehen zu lassen. Dem Urheber eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst steht noch weiter die ausschließliche Befugnis zu, das Werk öffentlich aufzuführen. Noch nicht im Verlag erschienene Schriftwerke darf der Urheber ausschließlich öffentlich vortragen. Diese ausschließlichen Befugnisse erstrecken sich auch auf die Bearbeitung des Werkes, insbesondere auf die Uebersetzung in eine andre Sprache, die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerks, die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerks in der Form einer Erzählung, die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. Diese Befugnisse erfahren eine Beschränkung insoweit, als der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von andern zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften zulässig ist. Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst ist dadurch beschränkt, daß bei öffentlichen Aufführungen eines öffentlich erschienenen Werkes der Tonkunst solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig sind, wenn sie bei Volksfesten mit Ausnahme der Musikfeste stattfinden, wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Ferner, wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als Hörer zugelassen werden. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst finden diese Vorschriften keine Anwendung. Sodann ist unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber zustehen, die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Der literarische Urheberschutz ist formlos und daher weder von einer Anmeldung noch einer Eintragung abhängig. Reichsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Werke, mögen diese erschienen sein oder nicht, und ohne Rücksicht darauf, ob sie im Inlande oder im Auslande erschienen sind. Dagegen ist der Schutz der Ausländer auf solche Werke beschränkt, die sie im Inlande und nicht an einem früheren Tage im Auslande erscheinen lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Angehörigen der Verbandsländer gemäß der revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Das literarische Urheberrecht ist erblich und kann beschränkt oder unbeschränkt auf andre übertragen werden. Die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet erfolgen. Allerdings verbleiben im Falle der Uebertragung des Urheberrechts, soweit nicht ein andres vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse für die Uebersetzung, für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form und umgekehrt und die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß einen Auszug oder eine Uebertragung in eine andre Tonart oder Stimmlage ist. Der wichtigste Fall der Uebertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes ist der Abschluß eines Verlagsvertrages. An dieses Rechtsgeschäft knüpfen sich mannigfache Rechtsverhältnisse besonderer Art, die nunmehr im Gesetz über das Verlagsrecht geregelt sind. Durch den Abschluß eines Verlagsvertrages begibt sich der Verfasser nicht nur der Ausschließlichkeit seines Rechtes zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung seines Werkes, sondern für die Dauer des Vertragsverhältnisses überhaupt der Befugnis zu diesen Arten der Benutzung des Werkes, soweit nicht nach den im Urhebergesetz vorgesehenen Beschränkungen jedermann es benutzen darf. Der Verleger ist also fortan nicht neben dem Verfasser, sondern statt seiner, und zwar ausschließlich zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung befugt. Mit dem Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung begibt sich der Verfasser jedoch nicht seines Aenderungsrechtes.

Der Schutz des literarischen Urheberrechtes endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes 10 Jahre abgelaufen sind.

Eine Verletzung des literarischen Urheberrechts wird durch Eingriff in jede, dem Urheber ausschließlich zustehende Befugnisse begangen. Eine vorsätzliche Verletzung ist zivil- sowie strafrechtlich verfolgbar; vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung verpflichtet zur Schadenersatzleistung. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung verjähren in 3 Jahren. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt. Das Bedürfnis, die Erzeugnisse der inländischen Literatur gegen ausländischen Nachdruck und ausländische Nachbildung zu schützen, führte zu dem Abschluß von internationalen Vereinbarungen, Literaturverträgen und Literaturkonventionen. Auf Betreiben des Internationalen Schriftstellerverbandes kam es in Bern zur Uebereinkunft vom Jahre 1886, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst. Dieser Vertrag erfuhr auf der Berliner Urheberrechtskonferenz vom 14. September 1908 eine Bearbeitung, die zu der revidierten Berner Uebereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 führte. Dem neuen Vertrage gehören an: Deutschland, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monako, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tunis.

3. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ist am 1. Juli 1907 an Stelle der älteren Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 in Kraft getreten. Subjekt des Rechtes ist der Urheber, d.h. derjenige, der das Werk aus eigner individueller künstlerischer Tätigkeit geschaffen hat. Da das Werk als individuelle Schöpfung nur auf einer Urheberschaft beruhen kann, so ist der Urheber immer derjenige, der das Werk als erster zum Ausdruck bringt. Bei einem aus getrennten Beiträgen bestehenden Werk wird der Herausgeber für das Werk als Ganzes als Urheber angesehen. Bei Verbindung von Werken der bildenden Künste mit Werken der Photographie gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das gleiche gilt bei Verbindung eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie mit einem Werke der Literatur und Tonkunst oder[741] mit einem geschützten Mutter. Eine Miturheberschaft liegt vor, wenn das Werk auf die Urheberschaft mehrerer Künstler zurückzuführen ist, derart, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen. Gegenstand des Schutzes sind alle dem raumformenden Schaffensgebiet der Kunst angehörigen individuellen Schöpfungen, sobald sie in greifbarer Form zum Ausdruck gelangt sind, d.h. also alle Werke der bildenden Künne, der Photographie, die Erzeugnisse des Kunstgewerbes und die früher nicht Schutz genießenden Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Es gehören hierzu ferner Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Die Entstehung des künstlerischen Urheberrechts setzt die gleichen Erfordernisse wie das literarische Urheberrecht voraus. Auch dieser Schutz ist formlos, an keine Anmeldung und Eintragung gebunden. Der Schutz des Gesetzes erstreckt sich nach zwei Richtungen. Er gewährt den Schutz der Urheberpersönlichkeit und ein vermögensrechtliches Verfügungsrecht. Ersteres ist an die Person des Urhebers geknüpft, ist unveräußerlich und endigt mit dem Tode des Urhebers. Letzteres, das ausschließliche Recht der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes, ist übertragbar und vererblich; es besteht noch 30 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers, ist beschränkt und unbeschränkt übertragbar. Die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. Die Sonderwirkung des Schutzes der Urheberpersönlichkeit macht sich vornehmlich für die Fälle der Uebertragung des vermögensrechtlichen Verfügungsrechtes an andre geltend. In diesem Falle hat nämlich der Erwerber nicht das Recht, an dem Werke selbst oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen. Selbstverständlich schließt dies nicht aus, daß diejenigen Aenderungen zulässig sind, welche der Urheber ausdrücklich oder schweigend bewilligt hat. Der Schutz der Urheberpersönlichkeit macht sich auch noch dahin geltend, daß die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers gegen seinen Willen nicht stattfindet. Ferner darf der Name des Urhebers ohne seine Einwilligung auf dem Werke von niemand angebracht werden. Das künstlerische Urheberrecht enthält die ausschließliche Befugnis des Urhebers, sein Geisteswerk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und es durch optische und mechanische Einrichtungen gewerbsmäßig vorzuführen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung bei Bauwerken und Entwürfen der Bauwerke, auch das Nachbauen. Diese Befugnisse erfahren eine Beschränkung dahin, daß es gestattet ist, Nachbildungen zum eignen Gebrauche anzufertigen, falls sie unentgeltlich bewirkt werden, einzelne Werke in wissenschaftliche Arbeiten oder in Schriftwerke für den Unterrichts- oder Schulgebrauch aufzunehmen, wenn die Quelle des in dieser Weise benutzten Werkes deutlich angegeben ist. Ferner die Außenansicht der dauernd öffentlich aufgestellten Werke graphisch, d.h. durch malende, zeichnende Kunst oder Photographie nachzubilden. Die Vervielfältigung darf jedoch nicht an einem Bauwerk erfolgen.

Bezüglich des Schutzes des eignen Bildnisses enthält das Gesetz die Bestimmung, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Oertlichkeiten erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Der Schutz des künstlerischen Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre abgelaufen sind, der Schutz an einem Werke der Photographie mit dem Ablaufe von 10 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Reichsangehörige genießen den Schutz des Gesetzes für alle Werke, Ausländer für solche Werke, die im Inlande erscheinen, bevor das Werk im Auslande erschienen ist. Für die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Verletzungen der Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes sowie für die Verjährung gelten die gleichen Bestimmungen wie beim literarischen Urheberrecht. Für die Regelung des internationalen künstlerischen Urheberschutzes ist die obenerwähnte revidierte Berner Uebereinkunst vom 13. November 1908 maßgebend.


Literatur: Dambach, O., Das Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876, Berlin 1876; Schmid, P., Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876, Berlin 1876; Ders., Die Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes in Deutschland, Berlin 1876; Stephan, R., Gesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, Berlin 1897; Schanze, O., Recht der Erfindungen und Muster, Leipzig 1899; Allfeld, Ph., Kommentar zum Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876, München 1904; Kohler, J., Muster und Modelle, Berlin 1909; Ders., Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz, Stuttgart 1892; Allfeld, Ph., Die Reichsgesetze, betreffend das literarische artistische Urheberrecht, München 1893; Müller, Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht, München 1901; Voigtländer, Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901, Leipzig 1901; Allfeld, Ph., Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni 1901, München 1902; Kohler, J., Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, Stuttgart 1906; Mittelstaedt,. Das neue Kunstschutzgesetz, im sächsischen Archiv für Rechtspflege 1907; Osterrieth, Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes nach dem neuen Kunstschutzgesetz, Werkkunst 1907; Ders., Das Urheberrecht an Werken der bild. Künste u. d. Photographie, Gesetz vom 9. Januar 1907; Daude, P., Das Reichsgesetz betr. das Urheberrecht der bild. Künste u. d. Photographie vom 9. Jan. 1907, Stuttgart 1907; Goldschmidt, K., Das Recht der Angestellten an ihren Erfindungen, Halle a. S. 1909.

Hans Heimann.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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