- Wettbewerb
Wettbewerb, unlauterer, ein gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstoßender Mißbrauch der nach der heutigen Wirtschaftsordnung grundsätzlich geltenden Konkurrenzfreiheit.
In Deutschland gilt seit 1. Oktober 1909 das Reichsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909. Es bestimmt in einer sogenannten Generalklausel, daß auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Gesetz behandelt dann die hauptsächlich vorkommenden Fälle unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, wie schwindelhafte Reklame, Ausschreitungen im Ausverkaufswesen und bei Konkurswarenverkäufen, Quantitäts- und Qualitätsverschleierungen, Bestechung von Angestellten (Schmiergelderunwesen), Anschwärzung (üble Nachrede), Mißbrauch mit geschäftlichen Kennzeichnungen, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unberechtigter Gebrauch von Vorlagen, Modellen u.s.w. Bezüglich des Näheren muß auf die Literatur zum neuen Wettbewerbsgesetz verwiesen werden. Unlauterkeiten, die unter keine der Einzelbestimmungen fallen, werden mit der Generalklausel getroffen, wenn sie nach dem Urteil der billig Denkenden vom Standpunkt berechtigter Verkehrssitte anstößig sind; hierher können unter anderm gehören das Preisschleudern, Mißbräuche im Rabatt- und Zugabewesen, Ausstellen von Lockartikeln, Weglocken von Kunden, Verleitung zu Vertragsbruch. Gegen die unlauteren Wettbewerbshandlungen steht den Beteiligten Anspruch auf Unterlassung bezw. Beseitigung zu; klageberechtigt sind in Fällen, in denen es sich nicht ihrer Natur nach um Verletzung von Individualrechten handelt, außer jedem Branchengenossen die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen. Schadensersatzanspruch haben die geschädigten Konkurrenten gegen den unlauter Vorgehenden, wenn dieser gegen die Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig sich vergangen hat. Für besonders verwertbares Handeln ist Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 ℳ. angedroht; auch auf Buße zugunsten des Verletzten kann erkannt werden. Die Strafverfolgung tritt in der Regel nur auf Antrag ein, sie geschieht im Wege der Privatklage, wenn nicht die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses die öffentliche Klage erhebt. Das Wettbewerbsgesetz erschöpft übrigens nicht alle Fälle des unlauteren Wettbewerbs; einzelne seiner Erscheinungsformen haben auch Bestimmungen in andern Gesetzen zum Gegenstand, so insbesondere das Patentgesetz, Warenzeichengesetz, Musterschutzgesetz, Nahrungsmittelgesetz, Weingesetz u.a. Auch § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf dem Wettbewerbsgebiet noch anwendbar.
In andern Ländern, so insbesondere in Frankreich, ist eine solch kasuistische Regelung nicht erforderlich gewesen, dort hat die Rechtsprechung, dem Verkehrsbedürfnis in glücklicher Weise sich anpassend, den Art. 1382 des Code civil der ganz allgemein besagt, daß jede Handlung eines Menschen, die einem andern Schaden verursacht, denjenigen zum Schadenersatz verpflichtet, durch dessen Schuld der Schaden entstanden ist , zu einem äußerst brauchbaren und befriedigenden Werkzeug gegen illoyale Konkurrenz (concurrence déloyale) zum Schütze der Geschäftslage (achalandage) der betroffenen Gewerbetreibenden ausgebildet.
Literatur: Die Kommentare zum Wettbewerbsgesetz von Finger, 3. Aufl., Berlin 1910, Fuld, Hannover 1909, Rosenthal und Wehner, Mannheim und Leipzig 1909, und die dort erwähnte Literatur, die Erläuterungen von Baer, Berlin 1910, und die kurzgefaßte, gemeinverständliche Darstellung von H. Mayer, Stuttgart 1909.
Klaiber.
http://www.zeno.org/Lueger-1904.