Gewerbegerichte

Gewerbegerichte

Gewerbegerichte, besondere gesetzliche Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen gewerblichen Arbeitgebern und Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben [1].

Streitigkeiten dieser Art eignen sich weniger zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte. Sie müssen von sachkundigen, mit den Verhältnissen und den in Betracht kommenden technischen und örtlichen Eigentümlichkeiten vertrauten und deshalb auch das Vertrauen der Parteien in besonderem Maße genießenden Personen und in einem Verfahren entschieden werden, das eine möglichst vereinfachte und beschleunigte Verhandlung sowie schnelle Vollstreckung der Entscheidungen ermöglicht und wenig Kosten verursacht. Die gleichmäßige Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern, womöglich unter einem weder diesen noch jenen angehörenden unparteiischen Vorsitzenden, ist ein dringendes Erfordernis und geeignet, sozial ausgleichend zu wirken. – Ueber den Unterschied zwischen Gewerbegerichten und Einigungsämtern s. Einigungsämter.

Das Bedürfnis nach besonderen Gerichten zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und ihren Angestellten ergab sich im Anschluß an die Entstehung und Ausbildung der Fabrikbetriebe schon zu Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts. In der Stadt Berlin wurde schon 1792 ein Versuch mit einer besonderen Behörde zur Entscheidung von derartigen Streitigkeiten gemacht. In der Rheinprovinz wurden solche Gerichte unter der französischen Herrschaft eingeführt. Napoleon I. hatte im Jahre 1806 in Lyon für das dortige Seidengewerbe ein Conseil de prud'hommes (Gewerbegericht aus Fabrikanten und den oberen Schichten der Arbeiterschaft, die ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählten) eingerichtet, welches nachher auch für andre Industriestädte eingeführt und durch die spätere Gesetzgebung weiter ausgebildet wurde (s. unten). Die preußische Gesetzgebung behielt die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz bei; in denselben war aber die Arbeiterschaft nicht vertreten. Ein Versuch, die Gewerbegerichte auch in den alten preußischen Provinzen einzuführen, hatte nicht den gewünschten Erfolg. Die Verordnung vom 9. Februar 1849, welche die Errichtung besonderer Gewerbegerichte aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit einem Arbeitgeber als Vorsitzenden gestattete, führte zur Errichtung nur weniger Gewerbegerichte, die bald wieder eingingen. § 108 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund (späteren Reichsgewerbeordnung) vom 21. Juni 1869 bestimmte im Anschluß an die Vorschriften der preußischen Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845: Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leitungen während der Dauer desselben oder auf die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitszeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt durch die Gemeindebehörde die Entscheidung, gegen welche den Beteiligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offensteht, ohne daß hierdurch die vorläufige Vollstreckung aufgehalten wird. Durch Ortsstatut können besondere Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden, welche durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bilden sind. Der an die Stelle des genannten § 108 tretende § 120 a der Gewerbeordnungsnovelle vom 17. Juli 1878 traf im wesentlichen die gleichen Bestimmungen. Indes wurden nur wenige Gewerbegerichte errichtet, bis nach langen Verhandlungen das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 (Reichsgesetzblatt S. 141) Wandel schuf. Das Gesetz erfuhr wesentliche Abänderungen durch das Reichsgesetz vom 30. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt S. 249). Maßgebend ist jetzt das Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901 (Reichsgesetzblatt S. 353) [2]. Danach erfolgt die Errichtung der Gewerbegerichte im allgemeinen durch Ortsstatut. Für Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern muß ein Gewerbegericht errichtet werden. Die Landeszentralbehörde kann unter Umständen die Errichtung anordnen, wenn sie durch die Gemeinde nicht erfolgt (§§ 1, 2). Die Gewerbegerichte sind zuständig zur Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderseits sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers. Im einzelnen sind sie zuständig ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs;

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse;

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen u. dergl., welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind;

4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1–3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung;

[475] 5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder;

6. über die Ansprüche, die auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden.

Unter gewissen Voraussetzungen erstreckt sich die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auch auf Streitigkeiten von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden mit ihren Arbeitgebern und untereinander. Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. Als Arbeiter im Sinne des Gesetzes gelten Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf die Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet, ebenso Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresverdienst 2000 ℳ. nicht übersteigt. Keine Anwendung findet das Gesetz auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften sowie auf Arbeiter, die in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind (§§ 1, 3–8, 81).

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter desselben und der erforderlichen Zahl (mindestens vier) Beisitzern. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein; sie werden durch den Magistrat oder die Gemeindevertretung bezw. durch die Vertretung des weiteren Kommunalverbands gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, sofern sie nicht Staats- oder Gemeindebeamte sind, die ihr Amt kraft staatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden; die ersteren werden mittels Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittels Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Das aktive Wahlrecht ist u.a. an die Vollendung des 25. Lebensjahres geknüpft, das passive Wahlrecht ist nicht an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebunden; doch soll zum Mitglied eines Gewerbegerichts nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Frauen haben weder aktives noch passives Wahlrecht zum Gewerbegericht. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, das für die Regel nicht abgelehnt werden kann. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung neben Vergütung für Reisekosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Zurückweisung unstatthaft ist (§§ 9–23). Bei der Verhandlung und Entscheidung müssen Arbeitgeber und Arbeiter stets in gleicher Zahl zugezogen werden (§ 24). Bei der Regelung des Verfahrens vor den Gewerbegerichten ist möglichst von Prozeßvorschriften abgesehen worden, welche die freie Bewegung des Gerichts einengen und an die Selbsttätigkeit der Parteien besondere Anforderungen stellen. Es sind daher im allgemeinen die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung für entsprechend anwendbar erklärt, daneben aber eine Reihe abändernder, durch die besondere Natur der Gewerbestreitigkeiten gebotener Bestimmungen getroffen worden. Die wichtigste dieser Aenderungen ist die, daß der Prozeßbetrieb durch die Parteien fortgefallen und an dessen Stelle der Offizialbetrieb des Prozesses durch das Gericht getreten ist, das vom Augenblick der Klageerhebung an für den Fortgang des Rechtsstreits Sorge zu tragen und die Verhandlungstermine von Amts wegen anzusetzen hat. Diese Termine sollen möglichst nahe bestimmt werden. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits auch ohne Terminbestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. Oeffentlichkeit der Verhandlung ist in weitgehendem Umfang vorgeschrieben. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Gewerbegericht nicht zugelassen. Auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll tunlichst hingewirkt und demgemäß der sachgemäßen Anstellung von Sühneversuchen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Urteilsverkündung hat für die Regel in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, spätestens aber 3 Tage nachher stattzufinden. Gegen die Entscheidungen des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, die in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind; die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands den Betrag von 100 ℳ übersteigt. Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht. Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die oben unter Nr. 1 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 ℳ nicht übersteigt, es sei denn, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Gebühren werden für die Verhandlung vor den Gewerbegerichten nur in geringem Umfang erhoben (§§ 26–61). – Einen besonderen Abschnitt widmet das Gesetz der Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt (s.d., Bd. 3, S. 240). Von Bedeutung sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über die Gutachten und Anträge der Gewerbegerichte (§ 75). Danach ist das Gewerbegericht verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstands des Kommunalverbands Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. Es ist berechtigt, in gewerblichen Fragen Anträge an Behörden, Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. Besondere Erfolge sind auf dem Gebiet der Gutachtenerstattung der Gewerbegerichte bisher leider nicht erzielt worden. – Für den Fall des Fehlens eines Gewerbegerichts ist im fünften Abschnitt des Gesetzes (§§ 76–80) ein vorläufiges Verfahren vor dem Gemeindevorsteher oder einem andern – von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden – Organ zugelassen. Besondere Bestimmungen gelten für die Berggewerbegerichte (§ 82). Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen sowie die Zuständigkeit der Innungsschiedsgerichte (§ 84).

Die Gewerbegerichte, deren Zahl sich schnell vermehrt hat und die sich zu einem »Verband deutscher Gewerbegerichte«, dem der größte Teil derselben angehört, zusammengetan[476] haben, haben im gewerblichen und damit im öffentlichen Leben überhaupt eine bedeutsame Stellung gewonnen. – Nach dem Vorgang der Gewerbegerichte sind für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen anderseits durch Reichsgesetz vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzblatt S. 266) besondere Kaufmannsgerichte eingeführt worden. Das Verfahren vor denselben regelt sich entsprechend demjenigen vor den Gewerbegerichten [3].

Die französischen Gewerbegerichte bestehen aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitern, die von ihren Berufsgenossen gewählt werden, einem aus der Mitte der Gewählten von diesen erkorenen Präsidenten und Vizepräsidenten, von denen der eine Arbeitgeber, der andre Arbeiter sein muß. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Streitfälle, die unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag entliehen. Jeder Streitfall kommt zunächst vor die aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, einem Arbeitgeber und einem Arbeiter bestehende Vergleichskammer (Bureau particulier), die einen Vergleich zu versuchen hat. Kommt ein solcher nicht zustande, so entscheidet das Bureau général. Unter dem 15. Juli 1905 ist ein neues Gesetz ergangen, das die Zusammensetzung der Spruchkammern und die Organisation der Rechtsprechung in Berufungssachen regelt. Die Spruchkammern bestehen aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Entscheidung wird durch absolute Mehrheit der Anwesenden, von denen mindestens zwei Arbeitgeber und zwei Arbeiter teilnehmen müssen, getroffen. Bei Stimmengleichheit soll eine Sitzung unter dem Vorsitz des Friedensrichters stattfinden. Die Urteile der Gewerbegerichte sind endgültig, wenn der Betrag der Forderung nicht 300 Franken übersteigt. Ist letzteres der Fall, so ist Berufung beim Ziviltribunal zulässig, die dort als Handelssache (ohne Anwaltszwang) behandelt wird.

In England sind zum Teil die Einigungsämter auch als Gewerbegerichte tätig; sonst entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Oesterreich hat eingehende gesetzliche Regelung des Gewerbegerichtswesens; ebenso Italien. Die Schweiz und Belgien haben sich an die französischen Einrichtungen angeschlossen [1],


Literatur: [1] Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Bd. 2, Halbbd. 1, Tübingen 1896, S. 711 ff., Halbbd. II, Tübingen 1898, S. 112; Stieda, Artikel »Gewerbegericht« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, Bd. 3, Jena 1892, S. 950 ff., und Supplementbd. I, S. 365 ff.; Neukamp, Artikel »Gewerbegerichte« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, Bd. I, Jena 1898, S. 864 ff., alle drei mit weiterer Literaturangabe; Jastrow, Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft, Bd. 1, Berlin 1902, S. 405 ff.; Otto, Die Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern in Theorie und Praxis, 3. Aufl., Neuwied 1891; Baum, Handbuch für Gewerbegerichte, Berlin 1904; Bahr, Gewerbegericht, Kaufmannsgericht, Einigungsamt, staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, herausgegeben von Gustav Schmoller und Max Sering, Bd. 23, Heft 5, Leipzig 1905; »Das Gewerbegericht«, Monatsschrift des Verbandes deutscher Gewerbegerichte, herausgegeben von Jastrow und Flesch, Berlin 1896 ff.; »Soziale Praxis«, Zentralblatt für Sozialpolitik, herausgegeben von E. Francke (Leipzig). – [2] Wilhelmi und Bewer, Das Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901, Berlin 1903, und die weiteren unter Einigungsämter aufgeführten Kommentare und Textausgaben. – [3] S. die in Bd. 3, S. 242, unter Einigungsämter aufgeführte Literatur.

Köhler.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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