Anstreicherarbeiten [1]

Anstreicherarbeiten [1]

Anstreicherarbeiten (Malerarbeiten) werden auf allen Materialien ausgeführt und beziehen sich zumeist auf die innere und äußere Dekoration von Gebäuden (sowohl Wohnungs- als auch technischen Zwecken dienende), den Anstrich von Möbeln, von Maschinenteilen u.s.w.

Die Ausführung der Anstreicherarbeiten selbst (s. Anstriche) kann eine sehr verschiedene sein und richtet sich nach dem Geschmacke und dem Betrage, welchen der Auftraggeber anlegen will, ebenso aber auch nach den Fähigkeiten des Ausführenden. Es wird sich also nur für die gewöhnlichen landläufigen Anstreicherarbeiten in einzelnen Städten oder Gegenden eine gewisse Preisnorm ausbilden können, während von dieser Schablone abweichende Anstreicherarbeiten nach ihrer mehr oder weniger sorgfältigen oder mehr oder weniger künstlerisch vollendeten Ausführung höhere oder niedrere Bezahlung erheischen und in den meisten Fällen durch gegenseitige Vereinbarung festgestellt werden. Die Art und Weise der Ausführung, nämlich ob ein glatter (einfarbiger oder mehrfarbiger) oder ob ein holzfarbiger (maserierter) Anstrich gemacht werden soll, die Beschaffenheit des Objektes, ob nämlich viele Leisten, Kehlungen, Verzierungen u. dergl. vorhanden sind, bedingen sowohl den Aufwand an Material als auch an Arbeitslohn; der letztere steigt namentlich bei sehr sein ausgeführten Arbeiten ganz wesentlich, so daß er die Kosten des Materials (man rechnet gewöhnlich ein Viertel der gesamten Kostensumme für das Material) um eine sehr bedeutende Summe übersteigen kann. Man halte sich immer vor Augen, daß dem Anstreicher bei Ausführung seiner Arbeiten mancherlei Hilfsmittel zu Gebote flehen, um bei selbst anscheinend sehr niederen Preisen durch Wahl eines minderwertigen Materials, durch Unterlassung auch nur eines Anstriches, wenn beispielsweise drei Anstriche vorgeschrieben wurden, durch Grundieren mit einer Leimfarbe, wenn Oelfarbengrundierung vorgeschrieben ist, sich seinen Gewinn zu sichern – allerdings auf Kosten der Haltbarkeit der gelieferten Arbeit.

Anstreicherarbeiten werden entweder nach dem Flächenausmaße oder aber, namentlich bei Akkordarbeiten, nach Gattung einzelner Objekte, also Türen, Fenster u. dergl. berechnet, aber auch in dem letzteren Falle bildet das Flächenausmaß die Basis, von welcher aus der Anstreicher seine Rechnung macht und die dem Arbeitgeber es ermöglicht, nachzurechnen. Bei der Berechnung hat man zu berücksichtigen das aufgewendete Material, die Arbeitszeit und den Arbeitslohn; es ist üblich, um den Arbeitslohn, der sich wieder nach der Art der Arbeit selbst richtet, genau zu berechnen und zu demselben einen entsprechenden Prozentsatz für den Aufwand an Material hinzuzurechnen; bei glatten Arbeiten ist dieser größer, bei maserierten (Holzimitationsarbeiten) geringer. Die Vermessung der einzelnen am häufigsten vorkommenden Objekte geschieht nach den hier folgenden Grundsätzen:

Drahtgitter berechnet man beiderseits mit dem vollen Flächenausmaße.

Eiserne Gitter, einfache Fenster- und Türengitter aus flachem und Rundeisen werden, von allen Seiten gestrichen, einseitig voll gerechnet.

Fenster, gewöhnliche. Beide Seiten (das Holz) gestrichen werden nach dem Ausmaße für eine volle Fläche, ohne Abzug der Glasfläche berechnet.

Fenster mit ganz kleinen Scheiben werden zweiseitig gestrichen und zweiseitig als ganze Fläche gerechnet.

Fensterbretter, Futter, Spaletten, Parapetten werden nach dem Flächenmaße berechnet. Bei Fassadenanstrichen richtet sich die Berechnung nach der mehr oder weniger reichen Architektur; sind die Fassaden einfach, so nimmt man das Flächenmaß, ohne die Fensteröffnungen abzuziehen; sind sie reich verziert, erfordern also nicht allein einen Mehrverbrauch an Material, sondern auch einen größeren Arbeitsaufwand, so macht man dieselbe Berechnung mit einem gewissen Zuschlag, der sich nach der Art der komplizierten Anstreicherarbeit und[229] dem Mehraufwand an Farbe richtet. Hölzerne Planken werden stets nach dem vollen Flächenausmaß aufgenommen.

Hölzerne Staketgitter werden, wenn die einzelnen Stakete enge flehen, bei zweiseitigem Streichen für beide Seiten nach dem vollen Flächenausmaß berechnet; flehen die Stäbe weit auseinander, so geschieht die Berechnung und Messung nur für eine Seite.

Liegende Gitter mit bis 4 cm breiten Lichtöffnungen werden von beiden Seiten gestrichen und mit dem dreifachen Ausmaße einer Fläche berechnet.

Stiegengitterstäbe werden mit einem Rechteck umschrieben und der Umfang desselben mit der Höhe des Stabes multipliziert.

Türen werden im vollen Flächenausmaße berechnet; hierzu kommen noch das Futter und die Verkleidung, deren Berechnung wie folgt geschieht: Türe doppelseitig gestrichen: Höhe × Breite × 2; Futter: (2 Höhen × Breite) × Futtertiefe; Verkleidung: (2 Höhen × Breite × 2) × 2 Verkleidungsbreiten.

Türen mit Glas doppelseitig gestrichen werden, soweit voll (Holz), doppelseitig, soweit Glas, einseitig gemessen und berechnet.

Verzierte Gitter rechnet man beiderseitig voll, bei sehr reich verzierten Gittern kommt noch ein besonderer Zuschlag in Anwendung.

Dachbleche, Dachrinnen, Leisten, Rohre, Schranken, Stiegengriffe u.s.w. werden nur nach dem Kurrentmaße, das ist nach der Längenausdehnung, berechnet. Möbelstücke werden meistens im Akkord per Stück oder per Dutzend übernommen; auch bei Bauten kommt es häufig vor, daß man für die Fenster oder Türen einen fixen Preis je nach der Art der Ausführung bestimmt – wie immer, wenn eine große Anzahl gleichartiger, in den Dimensionen nicht besonders verschiedener Objekte in einer Arbeit vorkommen.

Andres.


http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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