Unfallverhütung [1]

Unfallverhütung [1]

Unfallverhütung. Durch § 120a der im Deutschen Reich geltenden Gewerbeordnung vorn 1. Juni 1891 sind die Gewerbeunternehmer verpflichtet, durch Betriebsmaßnahmen die Arbeiter gegen die in der Natur des Betriebes oder der Betriebsstätte liegenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen; weitere Bestimmungen geben den zuständigen Polizeibehörden und dem Bundesrat die Befugnis zum Erlaß von Schutzvorschriften [11] und den Gewerbeaufsichtsbeamten die Aufsicht über die Durchführung des Arbeiterschutzes (s. Fabrikinspektoren). Die Berufsgenossenschaften (s.d.) sind durch die Unfallversicherungsgesetze (Bd. 1, S. 275) befugt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen; zurzeit haben von den 66 gewerblichen Berufsgenossenschaften 65, von den 48 land- und forstwirtschaftlichen 42 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht; die Vorschriften sind zum Teil in [5] veröffentlicht, im übrigen von den Berufsgenossenschaften zu erhalten. Für die Industrie hat 1896 der Verband der deutschen Berufsgenossenschaften, für die Land- und Forstwirtschaft 1895 eine Kommission der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Normalvorschriften aufgestellt ([5], 1904, S. 258, 1906, S. 198, 1907, S. 135). Zur Durchführung der Vorschriften haben viele Berufsgenossenschaften besondere Beamte (technische Aufsichtsbeamte) angestellt; zurzeit beträgt ihre Zahl 350. Bei Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften können diese die Unternehmer mit Geldstrafen belegen.

Unfallstatistik. Das Reichsversicherungsamt hat für die in den Jahren 1887 und 1897 in der Industrie und für die in den Jahren 1891 und 1901 in der Land- und Forstwirtschaft nach den Unfallversicherungsgesetzen als entschädigungsberechtigt anerkannten Unfälle eine genaue Statistik bearbeitet ([5] 1890, S. 199, Beihefte 1899 und 1900, 1893, S. 233, Beihefte 1904), welche zeigt, daß eine große Zahl von Unfällen verhütbar sind; eine gewerbliche Unfallstatistik für 1907 ist in Bearbeitung. Weitere Angaben über die jährlich entschädigten Unfälle enthalten die Rechnungsergebnisse der Berufsgenossenschaften u.s.w. [5]. Die Zahl der in Deutschland 1908 erstmalig entschädigten Unfälle betrug 141848, und zwar gewerbliche Berufsgenossenschaften 75354, land- und forstwirtschaftliche 61027, Ausführungsbehörden 5467. Die für die Unfälle 1908 gezahlten Entschädigungen betrugen 157488494 ℳ. Außer diesen, nach Maßgabe der Unfallversicherungsgesetze an versicherte Arbeiter zu zahlenden Entschädigungen kommen in besonderen Fällen die Entschädigungen nach dem Haftpflichtgesetz (s.d.) in Betracht. Erfolgreiche Unfallverhütung würde diese von der Industrie und Landwirtschaft zu tragenden Ausgaben vermindern können.

Die Maßnahmen zur Unfallverhütung betreffen 1. die unfallsichere Gestaltung der Betriebseinrichtungen, 2. zweckmäßige Betriebsführung und 3. sachgemäßes Verhalten der Arbeiter.

1. Die Betriebseinrichtungen sind möglichst schon bei ihrer Herstellung so zu gestalten, daß ihre Unfallgefährlichkeit so gering als möglich wird; das nachträgliche Anbringen von Schutzvorrichtungen führt vielfach zu unschönen, der Betriebseinrichtung sich nicht organisch[719] anpassenden und die Handhabung nicht seiten erschwerenden Einrichtungen. Zur Vorführung bewährter Einrichtungen des Arbeiterschutzes sind im In- und Auslande Museen geschaffen worden, z.B. vom Deutschen Reich die ständige Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt in Charlottenburg, von der bayerischen Regierung das Kgl. Bayerische Arbeitermuseum in München.

Kraftmaschinen sind, sofern sie nicht in besonderen Räumen aufgestellt oder unmittelbar mit Arbeitsmaschinen verbunden sind, durch ein festes Geländer oder dergleichen von den Arbeitsräumnn abzuschließen. Die Schwungräder, Hauptriemen oder -seile, die freiliegenden bewegten Teile, wie Kurbel, Kreuzkopf, Lenk- und Kolbenstange, Schwungkugeln,. Räder u.s.w. sind, soweit sie im Verkehrsbereich des Arbeiters liegen, einzufriedigen oder zu umwehren; Kurbelzapfen, Kreuzkopf, Exzenter, Hauptlager, Gleitbalken, Stopfbüchsen sind mit selbsttätigen Schmiervorrichtungen zu versehen. Damit die im Ruhezustande der Maschinen an diesen beschäftigten Arbeiter nicht durch ein unbeabsichtigtes, plötzliches Ingangkommen gefährdet werden, sind Einrichtungen zum sicheren Stillsetzen zu treffen (Bremsen, besondere Wasserableitung bei Wasserrädern). An- und Abstellen der Maschine ist, wenn die Arbeiter diese nicht zugleich bedienen und fortdauernd unter Augen haben, durch ein in allen Betriebsräumen hörbares, bestimmtes Zeichen (Pfeife, Klingel) anzukündigen. Häufig werden auch Vorrichtungen angebracht, durch welche von den Betriebsräumen aus dem Maschinenwärter ein Signal zum Abstellen der Maschine gegeben werden kann. Manchmal werden rasch wirkende Abstellvorrichtungen, welche auf ein besonderes Asperrventil oder auf die Steuerung wirken, angewendet, durch welche ohne Zuhilfenahme des Wärters von den Arbeitsräumen aus die Maschine zum Stillstand gebracht werden kann. Um letzteres sehr rasch zu erzielen, werden Schwungradbremsen angeordnet. Größere einzylindrige Dampfmaschinen sind mit Andrehvorrichtung auszurüsten. Bei Gaskraftmaschinen, namentlich die mit Hochofengas oder ähnlichen Gasarten arbeitenden Großgasmotoren, sind Gasvergiftungen durch Lüftung der Kanäle, Leitungen und Fundamente zu verhüten, Vergiftete durch Einatmen von Sauerstoff zu retten; Sauerstoffatmungsapparate werden hergestellt von Westfalia, A.-G. in Gelsenkirchen, Drägerwerk in Lübeck u.a. Explosionsmotoren sind mit Anlaß- oder Andrehvorrichtungen zum gefahrlosen Ingangsetzen auszurüsten. Bei Göpel (s.d.) sind die erfahrungsgemäß sehr gefährlichen Zahngetriebe und Kupplungen zu verdecken.

Transmissionen. Wellen, Riemen- und Seiltriebe, Zahn- und Reibungsräder sind bis zur Höhe von 1,8 m über dem Fußboden zu umwehren (durch Verschläge, Gitter, Schutzhütten u.s.w.), sofern nicht die betreffende Transmissionsabteilung gegen den Verkehr der Arbeiter abgeschlossen ist. Die Fig. 14 veranschaulichen Schutzverkleidungen für lotrechte Wellen und für Riementriebe, die Fig. 57 für wagerechte und schräglaufende Riemen, die Fig. 8 und 9 zweiteilige,[720] mit eingesetzten Holzringen sich lose auf die Wellen legende Holzhülsen, die bei absichtlicher oder unabsichtlicher Berührung sofort stehenbleiben und ein Mitreißen durch die Welle verhindern. In ähnlicher Weise werden Blechhülsen, Hülsen aus lose umgewundenem Draht angewendet. Vorstehende Teile, wie Keilnasen, Stellring- und Kupplungsschrauben, sind durch Anwendung geeigneter Bauarten zu vermeiden oder durch glatte Umhüllungen zu verdecken. Um das für in der Nähe befindliche Arbeiter gefährliche Mitreißen abgeworfener Riemen oder Seile durch die Welle zu verhüten, sind feste Riementräger anzuordnen, sofern die Riemen nicht ganz entfernt werden. Fig. 1012 veranschaulichen zwei Bauarten. – Sofern rasch bewegte oder sehr schwere Riemen über einer Verkehrsstelle laufen, sind zum Schutz gegen die beim Reißen herabfallenden Enden Fangvorrichtungen anzubringen (Fangbretter, Fangnetze nach Fig. 13, Fangbügel für Drahtseile nach Fig. 14 und 15). Raschlaufende (etwa von mehr als 10 m Geschwindigkeit) Riemen dürfen während des Ganges nicht von Hand aufgelegt werden; hierzu sind Riemenaufleger zu verwenden; besser als die einfachen Auflegestangen sind Apparate, die neben der Riemenscheibe angebracht und, durch Zugkette bedient, den Riemen auflegen und abwerfen. Ebenso sind zum Putzen, Reinigen und Schmieren der Transmissionen während des Ganges geeignete Werkzeuge zu benutzen, welche die Arbeit in sicherer Entfernung von den gefährlichen Teilen vornehmen lassen (Schmierspritze, schwingende Oelkanne, Reinigungshaken, Reinigungszange u.s.w.). Um im Notfalle die Transmission rasch stillstellen zu können, sind entweder von jedem Arbeitsraum bedienbare Ausrück- oder Signalvorrichtungen, die nach der nächsten Ausrückstelle oder nach der Betriebsmaschine hin ein Zeichen zum Stillstellen geben lassen, einzurichten. Die Ausrückvorrichtungen sind so herzustellen, daß eine selbsttätige Inbetriebsetzung ausgeschlossen ist.

Arbeitsmaschinen. Fahrstühle (Aufzüge, s.d.) sind mit den vielfach durch Polizeiverordnungen bestimmten Sicherheitsvorkehrungen auszurüsten; hauptsächlich sind anzubringen: Umfriedigung des Förderschachts; Absperrung der Zugänge desselben möglichst derart, daß diese nur geöffnet werden können, wenn der Fahrkorb an dieser Stelle angekommen und zur Ruhe gelangt ist, und daß der Fahrkorb nur dann in Bewegung gebracht werden kann, wenn sämtliche Zugänge geschlossen sind; Umfriedigung und Bedachung des Förderkorbs sowie sichere Verschlüsse an demselben; Fangvorrichtung oder Geschwindigkeitsbremse bei Fahrstühlen, die von Personen betreten werden; sichere Führung des Förderkorbs und der Gegengewichte; selbsttätige Ausrückung der Bewegungsvorrichtung für die höchste und tiefste Stellung; Sperrvorrichtung an jeder Ladestelle zum Feilhalten des Steuerseils oder der Steuerstange in der Ruhelage des Förderkorbes; Zeigervorrichtung zur Erkennung des jeweiligen Stands und der Bewegung des Förderkorbes; Prüfung der Fahrstuhlanlage vor der ersten Inbetriebsetzung und später mindestens jährliche Revision.

Hebezeuge. Die zum Bewegen und Befestigen der Last anzuwendenden Seile und Ketten sowie alle sonst belasteten Teile sind der größten Last entsprechend stark, mit großer Sicherheit gegen Bruch, zu wählen. Die Einlaufstellen der Zahn- und Reibungsräder sind, sobald sie nicht an sich geschützt liegen, zu verkleiden. Hebezeuge mit Kurbel- oder Zugfeilantrieb sind mit wirksamer Sperrvorrichtung zu versehen, besser selbstsperrend einzurichten. Alle Teile sind mindestens jährlich einmal auf ihre Tragfähigkeit und sichere Wirksamkeit zu prüfen. Anleitung hierzu in Nr. 2 von [18].

Alle Werkzeugmaschinen sind mit sicher wirkenden Ausrückvorrichtungen auszurüsten, die vom gewöhnlichen Standort des bedienenden Arbeiters leicht zugänglich sind. Die an den Maschinen befindlichen Transmissionsteile (Zahnräder, Riementriebe u.s.w.) sind, sofern sie nicht verdeckt liegen, zu umwehren. – Holzbearbeitungsmaschinen sind wegen der schnellen Bewegung des Werkzeugs besonders gefährlich, wenn diesem das Werkstück mit den Händen zugeführt werden muß. Bei Kreissägen, welche nur zum Querschneiden benutzt werden, kann der hintere Teil des Sägeblattes seit verkleidet werden. Muß das Holz, wie bei Langschnittsägen, ganz durchgeschoben werden, so ist ein Spaltkeil anzubringen, der Schutz gegen das Hineingreifen in den hinteren Teil des Sägeblattes bietet und das Vorwärtsschleudern des Holzes durch die hinten aufzeigenden Zähne verhindert. Außerdem ist eine Schutzhaube anzubringen, welche das Sägeblatt oben so weit bedeckt, als es nicht zum Eingriff in das Holz freiliegen muß. Für diese Schutzhaube gibt es zahlreiche Formen [8]. Um Spaltkeil und Schutzhaube gegebenenfalls verschiedenen Sägeblattgrößen anpassen zu können, werden sie verstellbar gemacht. Der unter dem Tisch liegende Teil des Sägeblatts ist jedenfalls zu verkleiden. Bei Bandsägen sind die obere und untere Scheibe sowie alle nicht zum Eingriff in das Holz notwendigerweise freibleibenden Teile mit Gittern, Schutzbügeln und Schutzleisten zu verkleiden. An Hobelmaschinen ist besonders das raschlaufende Messer gefährlich, über welches das Holz weggeschoben werden muß. Die Messerspalte ist daher stets, auch im Ruhezustande der Maschine, so weit zugedeckt zu halten, als das Messer nicht während des Durchschiebens des Holzes freiliegen muß. Am besten eignen sich selbsttätig deckende Schutzvorrichtungen. Neuerdings werden statt der viereckigen Hobelmesserwelle zylindrische Sicherheitsmesserwellen verwendet, die beim Hineingeraten der Finger nur leichte Verletzungen erzeugen [20]. Bei Fräsmaschinen ist der Fräser so weit als möglich zu verdecken; beim Fräsen gerader Leisten ist ein Kehldruckapparat zu verwenden, bei dem das Arbeitsstück durch Federn von der Seite an das Führungslineal und von oben auf den Tisch gedrückt wird, so daß der Arbeiter nicht mehr in der Nähe des Fräsers das Holz festzuhalten braucht. Kurze Holzstücke, bei deren Zuführung zum Werkzeug der Arbeiter in unmittelbare Nähe desselben kommen würde, sind mittels Einspannladen zuzuführen. – Ueber Schutzvorrichtungen an zahlreichen Spezialmaschinen der Holzindustrie und der Gattersägen s. [8]. – Von den Metallbearbeitungsmaschinen sind namentlich die Pressen, Stanzen, Fallwerke u. dergl., Walzen, Schneidmaschinen, Schleifsteine und Schmirgelmaschinen gefährlich. – Bei den mit Schwungkugeln ausgerüsteten Handspindellpressen sind die [721] Arbeiter vor Verletzung durch die umfliegenden Kugeln durch Absperrung der einzelnen Arbeitsplätze, Umwehrung der Kugelbahn durch Ringe oder Gitter zu schützen. Bei Pressen und Stanzen zur Bearbeitung von Metallstücken empfiehlt es sich, wenn möglich, Einlegeapparate für letztere zu verwenden, welche der Arbeiter in gesicherter Entfernung von dem Preßstempel bedienen kann. Sind solche Apparate nicht anwendbar, so kann in vielen Fällen die Hand des Arbeiters vor Verletzung durch den niedergehenden Preßstempel dadurch geschützt werden, daß der Stempel von einem Schutzring aus gelochtem Blech oder Drähten umgeben wird, der unter sich nur den für die Zuführung des zu pressenden Metallstückes notwendigen Raum freiläßt. Lassen sich solche Schutzringe nicht verwenden, so kann häufig ein Handabweiser angebracht werden, welcher, kurz bevor der Stempel die etwa noch unter ihm befindliche Hand treffen würde, diese aus dem Bereich des Stempels bewegt. – Für Pressen und Stanzen, welche für jeden Hub durch Fußtritt eingerückt werden müssen, wird eine Verriegelung dieses Antriebs mit der Einrückvorrichtung der Stempelwelle derart hergestellt, daß der Arbeiter beide Hände braucht, um die Verriegelung zu lösen und den Fußtritt behufs Einrückung bewegen zu können; dadurch werden beide Hände aus dem Bereich des Stempels gebracht, wenn dieser niedergeht. Zahlreiche zweckmäßige Sicherheitsvorkehrungen sind in [18] und [20] beschrieben. – Bei Walzen wird, wenn der Betrieb es zuläßt, vor dem gefährlichen Walzeneingriff eine Schutzleiste oder Schutzrolle angebracht, welche den Zutritt der Hand zu den Walzen verhindert; solche Schutzleisten lassen sich auch häufig vor dem Schneidmesser von Blechschneidmaschinen u. dergl. anbringen. – Schleifsteine und Schmirgelscheiben sind dadurch gefährlich, daß sie bei zu großer Geschwindigkeit, schlechter Befestigung auf der Welle, schlechtem Material zerspringen, wobei die Sprengstücke mit großer Gewalt durch den Arbeitsraum fliegen. Die größte zulässige Geschwindigkeit (wesentlich von der Güte des Scheibenmaterials abhängig) ist bei gutem Material für Schleifsteine 12 m, für Schmirgelscheiben beim Naßschleifen 12 m, beim Trockenschleifen 25 m. Die Scheiben dürfen nicht auf der Welle aufgekeilt werden, sondern müssen leicht auf diese aufzuschieben sein und mittels möglichst großer Seitenbächen, die durch auf der Welle sitzende Schraubenmuttern anzuziehen sind, unter Zwischenlage von Pappe, weichem Holz u. dergl. befestigt werden. Bei Verwendung konischer oder abgestufter Schmirgelscheiben ist eine besondere Sicherung gegen das Herausfliegen abspringender Stücke zu geben. Schmirgelscheiben sind ferner mit Schutzhauben aus Schmiedeeisen oder Stahl zu versehen, welche zur Anpassung an die bei der Verwendung kleiner werdenden Scheiben nachstellbar und ferner gut befestigt sein müssen. – Schutzbügel aus Flacheisen oder Wellblech liefern Mayer & Schmidt in Offenbach a.M. Die Aktiengesellschaft für Schmirgel- und Maschinenfabrikation in Bockenheim bildet die Schutzhaube aus einem Stahldrahtband; Fontaine & Co. in Bockenheim verwenden ein wellenförmig gestaltetes Stahldrahtband; das Schmirgeldampfwerk Naxos Union in Frankfurt a.M. legt um die Scheibe eine Gallsche Gelenkkette, die durch ein zwischen die Glieder geflecktes Blechband in Bügelform festgehalten wird (s. die Kataloge dieser Firmen). – Die Maschinen der Spezialindustriezweige bedürfen vielfach besonders gearteter Schutzvorrichtungen; ausführliche Angaben über die Sicherung an Maschinen der Textilindustrie in [6], an Maschinen der Tonindustrie in [7], der Nahrungsmittelindustrie in [9]; weitere Angaben in den Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften [5] und in [3], [4], [12], [13], [18]–[20].

Landwirtschaftliche Maschinen. Sehr gefährlich sind die Dreschmaschinen und Futterschneidmaschinen. Abgesehen von den Verkleidungen der Riemen- und Zahnrädergetriebe sind besonders Schutzvorrichtungen an den Zuführungsstellen anzubringen, wenn das Einlegen der Garben bezw. das Zuführen des zu schneidenden Strohs, Grünfutters u.s.w. nicht selbsttätig erfolgt. Als solche Schutzvorrichtungen werden an den Einführungsöffnungen der Dreschmaschinen Umfriedigungen angebracht, welche zweckmäßig auch mit Klappen zum Abschluß der Oeffnung beim Stillstand der Maschine versehen werden. Bei den Futterschneidmaschinen wird das Schneidmesser auf beiden Seiten soweit als möglich durch Holzverschlag, Drahtgeflecht, gelochtes Blech verdeckt; ferner wird die Zuführungslade vor den Einziehwalzen mit einem Deckel versehen, der das zu weite Vordringen des Armes beim Nachschieben verhindert. Dieser Deckel wird auch bei manchen Bauarten mit dem Antrieb derart verbunden, daß er durch den Arm, ehe die Hand in die Nähe der Einziehwalzen kommt, angehoben und dadurch der Antrieb umgeschaltet wird, so daß die Einziehwalzen rückwärts laufen. Näheres in den Katalogen von Heinr. Lanz, Mannheim, Aktiengesellschaft H. s. Eckert, Berlin, und in [16].

Dampfkessel und Dampffässer; Dampfleitungen. Ueber die für Dampfkessel gesetzlich (s. Dampfkesselbetrieb) vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen s. Dampfkesselarmaturen, Sicherheitsventile. Die Wasserstandsgläser werden zum Schutz gegen die beim Zerspringen abfliegenden Glassplitter und ausspritzenden Dampf- und Wasserstrahlen mit Schutzhütten versehen, für welche es zahlreiche Formen gibt; vgl. die Kataloge von Dreyer, Rosenkranz & Droop in Hannover, Schäffer & Budenberg in Magdeburg-Buckau, Schott & Genossen in Jena, H. Reisert in Köln, s. Rockstroh in Görlitz, Rich. Schwartzkopff in Berlin, Schumann & Co. in Leipzig-Plagwitz. – Es werden auch Wasserstandszeiger mit besonderen Ventilen verwendet, welche beim Zerspringen des Glases sich selbsttätig schließen und den weiteren Austritt von Dampf und Wasser hindern (vgl. z.B. Kataloge von Dreyer, Rosenkranz & Droop in Hannover, C.F. Pilz in Chemnitz, Schumann & Co. in Leipzig-Plagwitz). Zur Signalgebung bei Ueberschreitung des höchsten zulässigen Dampfdrucks, Sinken des Wasserstandes unter die zulässig niedrigste Marke, Erglühen der Kesselbleche bei Wassermangel werden besondere Sicherheitsapparate angebracht; häufige Anwendung finden die Apparate von Rich. Schwartzkopff in Berlin, Dreyer, Rosenkranz & Droop in Hannover, Schäffer & Budenberg in Magdeburg u.a., auf deren Kataloge wir verweisen. – Die Dampfkochgefäße (Dampfkochapparate) unterliegen, in einigen; Regierungsbezirken[722] und bei mehreren Berufsgenossenschaften wie die Dampfkessel besonderen Vorschriften für die Herstellung, die Prüfung bei Inbetriebsetzung und die in gewissen Zeiträumen zu wiederholende Revision. Solche Vorschriften sind angegeben in [5] und [11]. – Die Dampfleitungen (s.d.) werden manchmal mit selbsttätigen Abschlußventilen ausgerüstet, welche beim Bruch der Leitung diese schließen und das weitere Austreten von Dampf, durch den die Arbeiter verbrüht oder erstickt werden können, hindert. Solche Ventile bauen z.B. Schäffer & Budenberg in Magdeburg-Buckau, A. Dehne in Halle a. S., Dicker & Werneburg in Halle a. S., Schumann & Co. in Leipzig-Plagwitz, Hübner & Mayer in Wien u.a.

Eisenbahnen (s.d.) und Fuhrwerk. Ueber die Sicherung des Eisenbahnbetriebs s. [13]. Für Feldbahnen enthalten die Unfallverhütungsvorschriften mancher Berufsgenossenschaften besondere Bestimmungen [5]. Beim Fuhrwerk ist zu fordern: Brems- oder Hemmvorrichtung an den Wagen, die auf unebenem Boden verwendet werden; sicherer Sitz, wenn der Führer des Wagens auf diesem Platz nehmen darf; Beleuchtung beim Gebrauch während der Dunkelheit.

Schiffahrt. Die Sicherheit des Seeschiffahrtbetriebes erfordert im wesentlichen: seetüchtigen Bau (für Passagierdampfer und größere Frachtschiffe werden Schotten angeordnet), genügende Bemannung und Verproviantierung, Ausrüstung mit ausreichendem Inventar (Seekarten, Segelanweisung, Kompasse, Chronometer, Laternen u.s.w.) sowie mit Booten und andern Rettungsgeräten, Feuerlöscheinrichtungen, Pumpen u.s.w. Das Schiff darf nicht überladen (genügender Freibord, Einhaltung der Tiefladelinie) und muß mit der erforderlichen Garnierung und dem nötigen Schwergut oder Ballast versehen sein; letzterer ist, wenn er aus beweglichem Material (Sand, Erde) besteht, gegen Ueberschießen, nötigenfalls durch Schotten, zu sichern. Decklast darf nicht mehr genommen werden, als mit der Tragfähigkeit und Stabilität des Schiffes vereinbar ist; die Decklast ist durch starke Beteiligung vor dem Lostreiben zu bewahren. Für die Ladung gefährlicher Güter (Getreide, Steinkohlen, Säuren, Sprengstoffe, feuergefährliche Gegenstände) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Für die Lichterführung und das Signalwesen bestehen besondere Verordnungen; vgl. a. die Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft und jene der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaften sowie [14].

Elektrische Anlagen. Gewöhnlich werden Spannungen von über 800 Volt, besonders bei Wechselstrom, als gefährlich angesehen, jedoch sind auch bei geringeren Spannungen durch Berühren von nichtisolierten Leitungen u.s.w. Tötungen eingetreten. – Nähere Angaben über Sicherheitsvorschriften in [10] und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik. Letztere verlangen hauptsächlich Aufstellung der Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und Stromwender in lust- und staubdichten Schutzkästen oder in Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern ausgeschlossen ist; Abgrenzung aller stromführenden Teile bei Hochspannungsanlagen (über 500 Volt bei Wechselstrom, über 1000 Volt bei Gleichstrom) derart, daß zufälliges Berühren ausgeschlossen ist; Ausschaltung und Erdung und Kurzschließung der stromführenden Teile beim Arbeiten an Hochspannung führenden Teilen des Leitungsnetzes und der stromverbrauchenden Apparate sowie beim Bedienen der Lampen; Abgrenzung der Prüffelder durch Gitter oder Geländer und Anbringung von Warnungstafeln; der Zutritt zu Prüffeldern und Probierräumen für Dynamos ist nur besonders instruierten Leuten zu gestatten.

Bauwesen, Betriebsanlage. Alle baulichen Anlagen, besonders die Verkehrswege, Fußböden, sind in gutem Zustand zu erhalten; Gruben, Kanäle, versenkte Gefäße und andre gefahrbringende Vertiefungen sind abzudecken oder zu umfriedigen, soweit dies mit der Arbeitsweise vereinbar ist. Luken im Fußboden sind mit Falltüren, Deckeln oder Geländer, Luken in den Gebäudewänden mit Brustwehr und beiderseits mit Handgriffen zu versehen. Galerien, feste Uebergänge, Bühnen, Treppenöffnungen sind mindestens von einer Seite mit festem Geländer und Fußleiste, feststehende Treppen gleichfalls mindestens an einer Seite mit Handleiste oder Handseil zu versehen. Bewegliche Treppen, Leitern und Treppenleitern sind gegen Abgleiten und Ausrutschen zu sichern; bei Leitern werden hierzu je nach Art der Anbringung und des Fußbodens Haken zum Einhängen oder Leiterschuhe (eiserne Spitzen, Schuhe aus Gummi, nach der Leiterneigung einstellbare Schuhe) angewendet. Zur Feuersicherheit und zur Rettung aus Feuersgefahr sind gewöhnlich polizeiliche Vorschriften für feuersicheren Bau, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher Materialien, Anbringung von Notausgängen u.s.w. zu befolgen. – Bei der Herstellung von Gebäuden ist hauptsächlich den Gerüsten große Sorgfalt zuzuwenden; Bestimmungen hierüber wie über die bei Herstellung von Gräben, Brunnen u. dergl. zu treffenden Vorsichtsmaßregeln enthalten namentlich die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaften und die Polizeiverordnungen [11].

Bergbau, Steinbrüche, Gräbereien. Durch zweckmäßigen Abbau und Ausbau (Zimmerung) ist das sehr gefährliche Hereinbrechen des abzubauenden Materials (Stein- oder Kohlenfall) möglichst zu verhüten (vgl. die Verhandlungen und Untersuchungen der Preußischen Stein- und Kohlenfallkommission, 6 Hefte, Berlin 1901–03). Die Gefährdung durch Wassermassen ist durch genügende Wasserhaltung, die Gefahr der Explosion von schlagenden Wettern ist durch genügende Wetterführung, Verwendung von zweckmäßigen Sicherheitslampen und Sicherheitssprengstoffen, Verbot der Verwendung von Schwarzpulver und nötigenfalls auch von andern Sprengstoffen (vgl. Hauptbericht der Preußischen Schlagwetterkommission, Berlin 1887), die Gefahr der Kohlenstaubexplosion durch Berieselung und Abspritzen der Kohle, die Gefahr des Erstickens durch giftige Gase (faule Wetter) durch genügende Zuführung frischer Luft (Wetterführung) zu bekämpfen. Dem Bau und der Instandhaltung der Fördereinrichtungen, auch der Grubenbahnen, ist große Sorgfalt zuzuwenden. Spezielle Anordnungen enthalten die bergpolizeilichen Vorschriften (Einecker, Die Sicherheitsvorschriften für die Bergwerke in Deutschland, Berlin 1909) und die Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs- und der Ziegelei-Berufsgenossenschaft [4]. S.a. Atmungsapparate, Fangvorrichtungen, Geleucht.[723] Ueber die in den andern besonderen Industriezweigen zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen geben die Unfallverhütungsvorschriften der betreffenden Berufsgenossenschaften und die Veröffentlichungen in [1]–[4], [12], [13], [15], [17]–[20] Aufschluß. Von allgemeinerem Interesse ist noch die persönliche Ausrüstung der Arbeiter. Da lose flatternde Kleidungsstücke leicht von laufenden Maschinen mitgerissen werden und dann den Arbeiter in große Gefahr bringen, füllten die Maschinenarbeiter nur enganliegende Kleider, auch festanliegendes Schuhwerk tragen. Als Schutzmittel gegen Verbrennungen werden von Gießern ganze Anzüge oder Schürzen, Handsäcke, Fußbekleidungen aus Asbest, von Schmieden Schurzfelle, Gamaschen, von Walzwerksarbeitern Schienbein- und Fußschirme getragen. Gegen Berührung von ätzenden Stoffen werden geeignete Handschuhe, gegen Gefährdung durch elektrische Ströme Handschuhe aus Gummi benutzt. – Bei allen Arbeiten, die zu Augenverletzungen Veranlassung geben können (Bearbeiten von harten Materialien, wie Steinen, Gußstücken; beim Arbeiten an Schmirgelscheiben, Steinbrechern, beim Schotterschlagen, Zerkleinern von Chemikalien, Walzen glühender Metalle, Umgießen von Säuren oder Laugen, Abfüllen hochgespannter Gase oder Flüssigkeiten, Kalklöschen, in Eisengießereien u.s.w.), sind Gesichtsmasken, Schutzbrillen u. dergl. zu benutzen (vgl. Hartmann und Villaret, Die Arbeiterschutzbrillen, Berlin 1900). Die Brillen müssen gegen anspringende Splitter widerstandsfähig sein, das Auge von allen Seiten schützen, leicht im Gewicht, leicht zu befestigen sein, bequem sitzen und reichlichen Luftwechsel zulassen, damit das Auge sich nicht erhitzt; wenn scharfes Zusehen erforderlich ist, darf das Gesichtsfeld und die Sehschärfe nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für rohe Steinbearbeitung u. dergl. (z.B. Steinklopfen) genügen Brillen aus Drahtgeflecht, für genaues Zusehen werden Brillen mit Einsätzen aus Glas, Glimmer, Gelatoid verwendet. Brillen für verschiedene Arbeitsweisen liefern: C. Goerg in Berlin, J. Seipp in Frankfurt a. M., C. Merz in Frankfurt a. M., K. P Simmelbauer & Co. in Montigny, Scheidig & Sohn in Fürth i. B., K. Wendschuch in Dresden, M. Raphael in Breslau, J.G. Eifel in Griesheim u.a. – Zum Schütze gegen Einatmung giftiger Gase und Dämpfe, von Rauch und Staub dienen Respiratoren, die entweder nur die eingeatmete Luft durch Filterstoffe (Schwamm, Watte, seines Gewebe) reinigen oder unter Abschließung der Atmungsorgane von außen diesen Luft oder Sauerstoff zuführen.

2. Betriebsführung. Der Unternehmer hat besonders folgendes zu beachten: Instandhaltung der Betriebseinrichtungen und Schutzvorrichtungen; genügende Aufsicht, insbesondere bei gefährlichen Arbeiten; Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften an die Arbeiter; Uebertragung gefährlicher Arbeiten nur an hierzu geeignete Arbeiter. Ferner sind den Arbeitern die gegebenenfalls notwendigen Schutzmittel: Gesichtsmasken, Schutzbrillen, Respiratoren, Sicherheitslampen u.s.w. zur Verfügung zu stellen.

3. Verhalten der Arbeiter. Durch sachgemäßes Verhalten der Arbeiter können viele Unfälle verhütet werden. Insbesondere haben die Arbeiter zu beachten: Prüfung der Werkzeuge, Geräte, Apparate, Maschinen und der daran angebrachten Schutzvorrichtungen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand; Anzeige vorgefundener Mängel an Vorgesetzte; vorschriftsmäßige Benutzung der Schutzvorrichtungen, Schutzmittel u. dergl.; Vermeidung von Spielereien, Neckereien, Zänkereien u. dergl.; genaue Beobachtung der speziell für die Arbeiter geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Solche sind von fast allen gewerblichen Berufsgenossenschaften erlassen. Das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften kann nach den Unfallversicherungsgesetzen mit Geldstrafe belegt werden; vorsätzliches Herbeiführen des Unfalles zieht den Verlust der Unfallrente nach sich. S.a. Gewerbehygiene.


Literatur: [1] Bericht über die Ausstellung für Unfallverhütung, Berlin 1889 u. 1890. – [2] Albrecht, H., Handbuch der prakt. Gewerbehygiene, Berlin 1894–96. – [3] Gewerblich-Technischer Ratgeber, seit 1907, Sozial-Technik, Berlin 1901–1909. – [4] Zeitschr. d Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen (jetzt für Volkswohlfahrt), Berlin 1894–1909. – [5] Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts, Berlin. – [6] Gesellschaft zur Verhütung von Fabrikunfällen in Mülhausen, Sammlung von Vorrichtungen und Apparaten zur Verhütung von Unfällen an Maschinen, 2. Aufl., Berlin 1895. – [7] Wahlen, Vorkehrungen zur Unfallverhütung in den Betrieben der Ziegelei-Berufsgenossenschaft, Berlin 1895. – [8] Nordd. Holz-Berufsgenossenschaft, Normalkonstruktionen von Unfallverhütungsvorkehrungen, Berlin. – [9] Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenossenschaft, Skizzen von Schutzvorrichtungen, Mannheim. – [10] Weber, Erläuterungen zu den Sicherheitsvorschriften des Verbands deutscher Elektrotechniker, Berlin-München 1908. – [11] Landesbehördl. Arbeiterschutzvorschriften, zusammengestellt im Reichsamt des Innern, Berlin. – [12] Zeitschr. f. Gewerbehygiene, Unfallverhütung u.s.w., Wien 1894–1909. – [13] Hartmann, K., Unfallverhütung f. Ind. u. Landw., Stuttgart 1903. – [14] Flamm, O., Sicherheitseinrichtungen der Seeschiffe, Berlin 1904. – [15] Archiv für Volkswohlfahrt, Berlin 1907–09. – [16] Schotte, F., Die notwendigen Schutzvorrichtungen an den in landwirtschaftl. Betrieben benutzten Maschinen, Berlin 1901. – [17] Weyl, Th. u. A., Handbuch der Hygiene, Bd. 8, Jena 1897. – [18] Schriften des Vereins deutscher Revisionsingenieure, Berlin 1899–1908. – [19] Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten und Bergbehörden des Deutschen Reichs, Berlin. – [20] Jahresberichte der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Unfallverhütung für 190708, Berlin.

K. Hartmann.

Fig. 1., Fig. 2., Fig. 3., Fig. 4., Fig. 5., Fig. 6.
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Fig. 7., Fig. 8.
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Fig. 9.
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Fig. 10., Fig. 11., Fig. 12.
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Fig. 13., Fig. 14., Fig. 15.
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http://www.zeno.org/Lueger-1904.

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  • Unfallverhütung — Unfallverhütung, die Bestrebungen, die die in Industrie und Gewerbe beschäftigten Arbeiter vor Unfällen zu schützen suchen; die Vorschriften hierüber sind durch deutsches Reichsgesetz vom 6. Juli 1884 angeordnet und zur Durchführung der… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Unfallverhütung — (f) eng accident prevention …   Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Glossar

  • Unfallverhütung — Ụn|fall|ver|hü|tung, die: Verhütung von Unfällen. * * * Unfallverhütung,   Unfallschutz, Gesamtheit der Maßnahmen, durch die Unfälle verhindert werden sollen. Wesentliche Erkenntnisse über U. werden aus der Praxis und durch die interdisziplinäre …   Universal-Lexikon

  • Unfallverhütung (Briefmarkenserie) — Der kleinste Wert auf einer Postkarte. Wegen unzureichender Frankatur wurde eine Nachgebühr erhoben …   Deutsch Wikipedia

  • Unfallverhütung — Aufgabe von Unfallversicherungsträger, ⇡ Arbeitnehmer und ⇡ Arbeitgeber im Rahmen der von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen ⇡ Unfallverhütungsvorschriften. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, durch fachlich vorgebildete und… …   Lexikon der Economics

  • Unfallverhütung — Ụn|fall|ver|hü|tung …   Die deutsche Rechtschreibung

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